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Grundsätzlich verweist Art. 21 EuErbVO auf ein einheitliches Erbstatut. Das einheitliche Erbstatut gilt an sich auch uneingeschränkt für Nachlassgegenstände, die sich in einem dritten Staat befinden, welche die EuErbVO nicht ratifiziert hat. Daraus ergeben sich für die Fälle, auf die die EuErbVO keine praktische Auswirkung hat, da der Drittstaat diese nicht beachtet, Schwierigkeiten, wenn das Recht des Belegenheitsstaates diese Gegenstände anderen Vorschriften unterwirft. In solch einem Fall hilft zukünftig auch die Neuregelung in Art. 30 EuErbVO nicht wesentlich weiter, da dieser auf faktische Nachlassspaltungen explizit keine Anwendung finden soll. Vielmehr wird dieser Umstand innerhalb der EuErbVO bewusst ignoriert.[101] In Zukunft kann es damit zu unauflöslichen Konflikten bei der Bestimmung des Erbstatuts kommen. Während beispielsweise der Belegenheitsstaat weiterhin vom Grundsatz der lex rei sitae ausgeht und bei der Bestimmung zu einer Nachlassspaltung gelangt, wird aus Sicht der EuErbVO ein einheitliches Erbstatut anzunehmen sein. Dies kann und wird im Ergebnis zu hinkenden Rechtsverhältnissen führen[102] und birgt immer dann Konfliktpotenzial, wenn zwei Erben um die Nachlassabwicklung bemüht sind und einer der beiden Erben die Erbfolge und Erbquote aus der Sicht des Belegenheitsstaates betrachtet, da er in diesem wohnt. Fast schon ein Klassiker in diesen Konstellationen sind Anknüpfungs- und Berührungspunkte in Deutsch-Amerikanischen Erbfällen.

[101] Palandt/Thorn, Art. 30 EuErbVO Rn 2.
[102] Odersky, notar 2013, 3 ff., gefunden in Palandt/Thorn, Art. 30 EuErbVO Rn 2.

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