Rz. 37

Die Zulässigkeit und die Wirkungen eines Erbverzichts sind nach dem hypothetischen Erbstatut des Erblassers zur Zeit der Verzichtserklärung zu beurteilen.[86] Während ein Erbverzicht nach deutschem Recht möglich ist, erkennen insbesondere die "romanischen" bzw. die ehemaligen sozialistischen Rechtsordnungen den Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers nicht an. Ein Erbverzicht zu Lebzeiten, durch die ein anderer gegenüber dem Erblasser mit oder ohne Gegenleistung auf Rechte am künftigen Nachlass oder an verschiedenen künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen entzieht, wird gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO als Erbvertrag qualifiziert.[87] Für den Fall wechselseitiger Verzichtserklärungen innerhalb eines Vertrages ist die Wirksamkeit dieser Verzichtserklärungen nach dem für sie zum Zeitpunkt der Errichtung maßgeblichen Recht zu beurteilen. Es findet eine kumulierende Anwendung der Errichtungsstatute statt, wobei ein Erbverzicht nur dann wirksam geschlossen werden konnte, wenn eine solche Verzichtsvereinbarung nach dem jeweiligen Recht zulässig ist.[88]

[86] MüKo/Dutta, EuErbVO, Art. 25 Rn 4.
[87] Palandt/Thorn, EuErbVO, Art. 25 Rn 2; Dutta, FamRZ 2013, 4/10; Schotten, ErbR 2020, 338.
[88] Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 4 Rn 71, 72 ff.

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