Rz. 9

Auch im Bußgeldverfahren gilt unbeschadet der Tatsache, dass hier der Umfang der Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts steht, der Vorrang des Personalbeweises (OLG Köln StV 2001, 342; OLG Naumburg DAR 2004, 109; Thüringer OLG NZV 2006, 493). Zeugenaussagen können deshalb – wenn nicht einer der Ausnahmegründe des § 251 StPO oder die Voraussetzungen des § 77a OWiG vorliegen – grundsätzlich nicht durch Verlesung der Urkunde ersetzt werden. Deshalb verstößt z.B. die Verwertung eines in der Hauptverhandlung verlesenen Ermittlungsberichts gegen § 250 StPO (BayObLG NZV 2000, 48; OLG Thüringen NZV 2006, 493). Der Zeuge muss grundsätzlich persönlich in der Hauptverhandlung vernommen werden, seine Vernehmung kann nicht durch Schriftstücke, Aktenvermerke oder eine im Ermittlungsverfahren bereits gemachte Aussage ersetzt werden; dies auch dann nicht, wenn er bestätigt, dass seine damaligen Angaben korrekt erfolgt sind (OLG Naumburg DAR 2004, 109).

Verwertbar ist nur das, an das sich der Zeuge, ggf. nach Vorhalt seiner früheren Angaben, noch erinnert (zu Zeugenaussagen allgemein siehe § 19 Rdn 1 ff.).

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