Rz. 10

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein erfahrener Verkehrsrichter in der Lage ist, einfache technische Fragen selbst zu beantworten (BGH NStZ 2000, 156), soweit es allerdings gesichertes empirisches Wissen, insbesondere zu schwierigen Fragen eines Fachgebiets, gibt, darf ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht abgelehnt werden (BGH StV 1994, 634; OLG Frankfurt DAR 95, 414), insbesondere dann nicht, wenn mit dem Beweisantrag substantiierte Einwendungen gegen die Messung vorgetragen werden (OLG Celle NZV 2009, 575; OLG Celle NZV 2010, 414).

Zwar kann der Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bereits nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO abgelehnt werden, dennoch muss sich das Gericht mit einem von der Verteidigung vorgelegten Sachverständigengutachten befassen und im Urteil entweder dessen Inhalt mitteilen oder sich in anderer Form inhaltlich damit auseinandersetzen, anderenfalls ist das Urteil materiell-rechtlich fehlerhaft (OLG Jena DAR 2013, 161).

Da der Sachverständige lediglich Gehilfe des Gerichts ist und sich das Gericht ein Urteil nur aufgrund eigener Überzeugung bilden darf, muss es im Urteil die für seine Entscheidung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen sowie die von ihm daraus gezogenen Schlüsse mitteilen (BGH StraFo 2000, 90; OLG Koblenz DAR 2006, 101; OLG Bamberg DAR 2018, 93).

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