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Nach umstrittener Auffassung des OLG Stuttgart (DAR 2016, 40) soll – jedenfalls wenn eine besonders verkehrsbeeinträchtigende Verkehrsordnungswidrigkeit zugrunde liegt – kein Verwertungsverbot für die unter Verstoß gegen § 6 BDSG gewonnenen Videoaufnahmen bestehen, wobei das OLG Celle (NZV 2018, 146) mit guten Gründen den gegenteiligen Standpunkt vertritt.

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