Rz. 81

Ein hilfsweise gestellter Beweisantrag ist zwar grundsätzlich zulässig, er braucht allerdings erst im Urteil beschieden zu werden. Dem Verteidiger ist es dann nicht mehr möglich, noch rechtzeitig auf die so offenbar gewordene Auffassung des Gerichts zu reagieren, deshalb sollten Hilfsbeweisanträge nur selten gestellt werden.

 

Rz. 82

 

Achtung

Ein Hilfsbeweisantrag, der für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgeentscheidung gestellt sein soll, ist unzulässig (BGHSt 40, 287, 289).

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