Rz. 85

Im Rahmen der OWi-Reform von 1987 ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Beweisaufnahme vereinfacht durchzuführen, § 77a OWiG. Die vereinfachte Beweisaufnahme ist vor allem deshalb ohne praktische Bedeutung geblieben, weil sie der Zustimmung des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen und seines Verteidigers bedarf (OLG Stuttgart zfs 2004, 430).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge