Rz. 31
Ist ein Zeuge trotz Ladung nicht erschienen, muss das Gericht nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens von sich aus die Vernehmung des Zeugen herbeiführen oder klären, ob der Betroffene ggf. auf die Vernehmung des Zeugen verzichten will (OLG Hamm zfs 1998, 443).
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