Rz. 51

Mit Wirkung zum 1.1.2011 ist der Anspruch auf Gewährung eines befristeten Zuschlags ersatzlos gestrichen worden.[46]

 

Rz. 52

§ 24 SGB II nennt darüber hinaus Sachverhalte, in denen eine abweichende Leistungserbringung (z.B. durch Gewährung von Darlehen, Sonderbedarfen, Erstausstattung für Wohnung, Ausstattung für neugeborene Kinder) eröffnet wird.[47]

[46] Eicher/Becker, § 19 Rn 4.
[47] Vgl. im Einzelnen Eicher/Blüggel, § 24 Rn 11 ff.; Küttner/Voelzke, Arbeitslosengeld II Rn 33.

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