a) Aufnahme der Erbquote nach § 1371 BGB
Rz. 148
Durch das ENZ können nicht nur eine Alleinerbenstellung, sondern auch eine Miterbenstellung und sogar eine lediglich zeitweilige Erbenstellung (wie etwa bei einer Vor- und Nacherbschaft oder vergleichbarer Institute) bescheinigt werden. Nicht hingegen erfasst ist der Ausgleich des Güterrechts (Zugewinnausgleich). Dieser kann insoweit nicht bescheinigt werden, allenfalls deklaratorisch. Dennoch wird die Erbenstellung des überlebenden Ehegatten im ENZ mit all seinen Wirkungen aufgeführt, soweit sie auf seinem Güterrecht beruht. Was den konkreten Ausgleich des Zugewinns im Todesfall nach § 1371 Abs. 1 BGB durch pauschale Erhöhung der Erbquote um ein Viertel anbelangt, so hat der EUGH entschieden, dass diese nationale Vorschrift "in erster Linie die Rechtsnachfolge nach dem Tode eines Ehegatten und nicht das eheliche Güterrecht" betrifft. Folglich bezieht sich die nationale Regelung auf Erbsachen im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012. Nach dafürhalten des EUGH fällt die nationale Bestimmung des § 1371 Abs. 1 BGB damit in den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Verordnung und ist somit in ein ENZ mit aufzunehmen. Alles andere, so der EUGH in seiner Begründung, würde die verfolgten Ziele des ENZ erheblich beeinträchtigen.
Rz. 149
Mit dieser Entscheidung hat sich der EUGH jedoch nur bzgl. des deutschen § 1371 BGB positioniert. Anzumerken gilt es abschließend noch, ob die Entscheidung nicht neuen Anschub liefert, den in Deutschland seit Jahrzehnten schwelenden Streit über die Qualifizierung des § 1371 Abs. 1 BGB (güterrechtlich vs. erbrechtlich) endgültig zu entscheiden. Für den EUGH war die Einordnung jedenfalls relativ klar.
b) Guter Glaube und Wirkung gem. Art. 69 EuErbVO
Rz. 150
Vergleichbar wie beim deutschen Erbschein wird auch beim ENZ vermutet, dass die Angaben zur Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in dem Umfang, in welchem sie im ENZ ausweisbar und bescheinigbar ist, auch tatsächlich besteht. Das ENZ entfaltet also Rechtsvermutungswirkung. Bei falschen Angaben in einem ENZ gilt also die Gutglaubenswirkung. In der Praxis bedeutet dies, dass ein gutgläubiger Erwerb von Nachlassgegenständen bei Vorlage des ENZ, durch einen veräußernden Alleinerben möglich ist. Wer also gutgläubig an eine im ENZ zur Entgegennahme der Leistung bezeichnete Person leistet, wird von seiner Verbindlichkeit frei.
c) Aufnahme von Vindikationslegaten und Singularsukzession
Rz. 151
In einem internationalen Erbfall kann es bei Anwendung fremden Rechts unter Umständen dazu kommen, dass beispielsweise in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Anordnungen getroffen werden, welche dem deutschen Recht schlichtweg nicht bekannt sind. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Erblasser ein sog. Vindikationslegat, also ein Vermächtnis mit unmittelbar dinglicher Wirkung, anordnet. Die Fragestellung aus deutscher Sicht lautet nun, ob und wenn ja, wie ein solches Vindikationslegat im ENZ zu vermerken ist. Dieser Punkt ist aktuell jedenfalls noch nicht vollständig geklärt. Fest steht jedoch, dass alle Vermächtnisse, ganz gleich, ob sie dinglich wirken oder nicht, im ENZ mit aufzuführen sind. Ob diese angeordneten Vermächtnisse in letzter Konsequenz nach den jeweiligen lex rei sitae ipso iure zum Eigentumserwerb führen oder ob es hierzu eines weiteren Vollzugsschrittes bedarf, ergibt sich dann letztlich nicht aus dem ENZ, sondern aus den sachenrechtlichen Normen des entsprechenden Landes.
d) Angaben zur Testamentsvollstreckung
Rz. 152
Der Testamentsvollstrecker ist selbst Antragsberechtigter eines ENZ. Darüber hinaus ist seine Stellung im Erbfall im ENZ detailliert mit anzugeben. So ist auf dem ENZ entsprechend zu vermerken, mit welchen Befugnissen der Testamentsvollstrecker ausgestattet ist und ob seine Verfügungsbefugnis nur Teile des Nachlasses oder den Gesamtnachlass umfasst. Sollte die Vorgaben aus dem ENZ-Formular nicht ausreichen, besteht im Formular unterhalb der Ordnungsziffer 4.23 (Sonstiges) für das Gericht die Möglichkeit, den Aufgabenbereich bzw. die Befugnisse entsprechend zu spezifizieren. Letztlich ergibt sich aus dem ENZ ab Ordnungsziffer 5.1, aufgrund welcher Rech...