Rz. 90
Können die Miterben untereinander jedoch keinen Konsens finden und sind untereinander zerstritten, so bleibt nur der Gang zum Gericht. Bevor jedoch eine Erbauseinandersetzungsklage (Erbteilungsklage) erhoben wird, muss vorab geprüft werden, ob das inländische Gericht überhaupt zuständig ist und welche Klageart gewählt werden muss:
a) Zuständiges Gericht
Rz. 91
Eine abweichende Zuständigkeit von Erbengemeinschaften mit ausländischem Erbstatut könnte sich aus geschlossenen bilateralen Verträgen ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz EuGVVO, findet ebenso wenig Anwendung wie das Lugano-Übereinkommen. Des Weiteren enthalten auch die bilateralen Niederlassungsabkommen (siehe Rdn 5 ff.) keine Bestimmungen, welche eine staatsvertragliche Zuständigkeitsregelung beinhalten. Demnach sind die deutschen Gerichte zuständig, sofern sich eine örtliche Zuständigkeit ableiten lässt, wie zum Beispiel aus § 27 ZPO.
b) Klageart
Rz. 92
Bei einer Erbteilungsklage nach deutschem Recht wird ein vollständiger Teilungsplan erarbeitet und dann die gerichtliche Auseinandersetzung betrieben. Der Klageantrag ist auf die Zustimmung der Miterben gerichtet. Die Zustimmung der Miterben wird dann durch Urteil ausgesprochen bzw. die hierzu erforderliche Willenserklärung gerichtlich ersetzt. In anderen europäischen Ländern wird diese Auseinandersetzung jedoch in Form einer sogenannten Gestaltungsklage durchgeführt. Diese Klage ist zwar dem deutschen Recht fremd, dennoch zulässig (zur Herabsetzungsklage vgl. Rdn 174).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nach ausländischem Recht im Inland erfolgen kann, sofern ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
c) Ausgleich von Vorempfängen
Rz. 93
Strittig ist, ob sich der Ausgleich von lebzeitigen Vorempfängen (Zuwendungen) der Miterben untereinander nach dem Erbstatut richtet. Die herrschende Lehre vertritt hierzu die Auffassung, dass sich auch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen Miterben nach dem Erbstatut richten. Das Erbstatut bestimmt nach dieser Auffassung auch, wie sich der Ausgleich unter den Miterben vollzieht. Der BGH hingegen subsumiert den Ausgleich lebzeitiger Vorempfänge nicht unter das Erbstatut, sondern unterwirft die Ausgleichung dem Statut des Nachlassgegenstandes, welches die Verfügung (Zuwendung) beherrscht.