Rz. 72

Die Verordnungsgeber der Europäischen Erbrechtsverordnung wussten um den Umstand, dass in ganz Europa unzählige Testament mit getroffenen Rechtswahlen existierten. Den Bestand der Testamente und die Wirksamkeit der darin enthaltenen Rechtswahlen galt es mit Einführung der Verordnung zu schützen. In Art. 83 EuErbVO sind deshalb zahlreiche Fallkonstellationen enthalten, in welcher die angeordneten Rechtswahlen wirksam bleiben. Zu diesem Problemkreis siehe auch den Exkurs unter Rdn 19.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?