Rz. 145

Das ENZ ist mit einem "Haltbarkeitsdatum" versehen. Gemäß § 70 Abs. 3 EuErbVO ist das ENZ sechs Monate gültig. Die Frist beginnt dabei mit Erteilung des ENZ zu laufen.[304] Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des BGB-AT insoweit sich nichts anderes aus der Fristenverordnung ergibt.[305] Sollte es im Rahmen der Nachlassabwicklung im Ausland absehbar sein, dass diese nicht in einem Zeitrahmen von sechs Monaten durchführbar zu bewerkstelligen ist, so besteht die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer zu verlängern. Das Verfahren hierzu ist unkompliziert. Ausreichend ist es, die erteilte beglaubigte Abschrift des ENZ an das zuständige Nachlassgericht zurückzusenden, verbunden mit dem schriftlichen Antrag, die Gültigkeitsdauer zu verlängern. Zur Begründung ist ausreichend darzulegen, dass die Nachlassabwicklung noch nicht abgeschlossen ist und dass das erteilte ENZ zur Abwicklung noch benötigt wird.

[304] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 120.
[305] Verordnung (EWG, EUROATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3.6.1971.

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