Rz. 2

Gerät die Rechtsschutzversicherung mit der ihr obliegenden Leistung, also Deckungsprüfung und Deckungszusage oder die Zahlung von Kosten und Auslagen, in Verzug und ergibt sich hieraus für den Versicherungsnehmer ein Schaden, so kommt eine Schadenersatzforderung gegen die Rechtsschutzversicherung in Betracht, wenn diese die Verzögerung oder Unterlassung ihrer Leistung verschuldet hat.[2]

 

Rz. 3

Ist die Rechtsschutzversicherung mit der Erteilung der Deckungszusage in Verzug und entsteht hierdurch dem Versicherungsnehmer ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn bei späterer Insolvenz des Gegners die Forderung bei rechtzeitiger Deckungsbestätigung hätte realisiert werden können.

 

Rz. 4

Auch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, den Schaden zu ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein wegen Versäumung der Klagefrist verliert. Hierbei ist jedoch der mögliche Einwand des Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu beachten.[3]

[2] OLG Karlsruhe zfs 1992, 313; vgl. Sieg, VersR 1981, 1093, 1094 unter Hinweis auf OLG Hamm 1981, 830; BGH NJW 1983, 1729 unter Ziff. 2 a.
[3] BGH NVersZ 2000, 244 = r+s 2000, 244.

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