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Der Planfeststellungsbeschluss ist als Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angreifbar (§ 42 Abs. 1 VwGO). Die für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte geltende Grundregel, wonach die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auf den Widerspruch Betroffener durch die Verwaltung in einem Vorverfahren zu prüfen ist (§ 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO), gilt für Planfeststellungsbeschlüsse nicht. Bundes- und Landesgesetzgeber haben durch § 74 Abs. 1 i.V.m. § 70 VwVfG von der Befugnis zum Ausschluss des Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VwGO) Gebrauch gemacht.

Somit ist gegen Planfeststellungsbeschlüsse unmittelbar Klage zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 VwGO) zulässig und zur Verhinderung der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses notwendig. Ein Widerspruch hingegen ist nicht zulässig.[189]

[189] Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 70 Rn 3 m.w.N.

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