Rz. 8
In der Praxis des Planfeststellungsverfahrens häufig anzutreffendes Angriffsargument ist der Vorwurf, die ausgelegten Pläne seien nicht vollständig und deshalb fehlerhaft. Die Rechtsprechung hat zum Umfang auszulegender Pläne wiederholt entschieden und dabei Verständnis für Kläger gezeigt, über möglichst viele Detailplanungen eines Vorhabens Kenntnis zu erhalten und Ausarbeitung und Auslegung entsprechender Gutachten und Untersuchungen zu erreichen. Die Rechtsprechung hat aber dabei stets betont, dass über das durch das Verfahrensrecht nach § 73 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 VwVfG hinaus Gebotene von Rechts wegen nichts gefordert werden kann. Nach diesen Bestimmungen wird normiert, was unter Plan im Sinne des Planfeststellungsrechts gemeint ist. Danach müssen die angefertigten und sodann ausgelegten Unterlagen über alle für die Beurteilung des Vorhabens wesentlichen Gesichtspunkte Aufschluss geben. Sie müssen etwaigen Einwendern namentlich die notwendigen Kenntnisse vermitteln, ohne die eine Beurteilung potentieller Einwirkungen, Gefahren oder Nachteile einer Anlage nicht möglich ist. Insoweit können auch Gutachten auslegungspflichtig sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde. Mit der Planauslegung brauchen somit nicht bereits alle Unterlagen bekannt gemacht werden, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun oder den festgestellten Plan vollziehen zu können. Es reicht deshalb aus, dass sich die abwägungserheblichen Belange mit einer Deutlichkeit ergeben, die das Erkennen der Bedeutung der Planung und die Betroffenheit für Dritte erlaubt. Kaum Sinn macht hingegen die in der Praxis teilweise zu beobachtende Differenzierung der ausgelegten Unterlagen in Planunterlagen und solche Unterlagen, die "nur zur Information" ausgelegt werden. Alle Planunterlagen sind nämlich Gegenstand der Unterlage und bilden insgesamt die Grundlage für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens.
Rz. 9
Zu den Plänen ist anzumerken, dass diese hinreichend genau und detailliert sein müssen. Dies gilt namentlich für Lagepläne, Leitungspläne, Höhenpläne, Wegeverzeichnis, Querschnitte, Pläne für Kunstbauten, Bauwerksverzeichnis, Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplan. Wegen der Enteignungsvorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses, der die Zulässigkeit der Enteignung für die in Anspruch genommenen Flächen festlegt, muss der Grunderwerbsplan parzellenscharf sein (der Lageplan muss mit ihm parzellenmäßig übereinstimmen). Die in Anspruch genommenen Flächen müssen eindeutig bestimmbar dargestellt und umgrenzt sein.
Rz. 10
Die Praxis und die Rechtsprechung halten für den Grunderwerbsplan einen Maßstab von M 1:1000 generell für konkret genug. Die Angabe von Circa-Angaben bei den benötigten Grundstücksflächen ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ausreichend. Allerdings hat das BVerwG einen Maßstab von M 1:5000 als "metergenau" bezeichnet; dort ging es um die Bezeichnung des Geltungsbereichs einer Baumschutzverordnung. Das BVerwG hat die Formulierung "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne" als hinreichend bestimmt umschrieben. Maßgebend für das erforderliche Maß der Bestimmtheit seien auch Gesichtspunkte der Praktikabilität; Bestimmtheit "um jeden Preis" sei nicht geboten. Bestimmtheit werde nicht erhöht, wenn Detailliertheit zu mehr Verwirrung beim Betroffenen führt. Die Nichtaufnahme einer Grundstücksinanspruchnahme in das zu den Bestandteilen eines Planfeststellungsbeschlusses gehörende Grunderwerbsverzeichnis führt nicht notwendig zur Unvollständigkeit bzw. fehlenden Vollziehbarkeit und damit zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn Art und Ausmaß der Inanspruchnahme aus weiteren Bestandteilen des Beschlusses, wie z.B. Lage- und Höhenplänen, ersichtlich ist. Lässt sich aus den Unterlagen mit ausreichender Genauigkeit entnehmen, welcher Eingriff in fremdes Eigentum beabsichtigt ist, so ist der Planfeststellungsbeschluss nicht rechtswidrig, auch wenn die einzelnen Grundstücke nicht detailliert wiedergegeben werden.
Aus Gründen des Datenschutzes und zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die öffentliche Auslegung von personenbezogenen Daten von Einwendern und/oder Grundstückseigentümern insbesondere im Rahmen der Auslegung des Plans und im Anhörungsverfahren unzulässig. Hierzu wäre eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich, die – mit Ausnahme von § 73 Abs. 1 S. 2 VwVfG Bad.-Württ. – fehlt. Deshalb sind Namen und Anschrift von Grundstückseigentümern im Rahmen der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG zu anonymisieren bzw. zu verschlüsseln. Dasselbe gilt für die öffentliche Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses (§ 74 Abs. 4 u. 5 VwVfG). Allerdings sind etwaige Verstöße gegen Datenschutzbestimm...