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Im Vergleich zu dem Vorhaben dürfen keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Hierzu hat das BVerwG im Hildesheim-Urteil folgende Grundsätze aufgestellt:[123] Eine Alternativlösung ist dann nicht vorhanden, wenn sich diese nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe. Die Beurteilung unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung gem. § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG oder einer anderweitigen Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Eine Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist nur dann gegeben, wenn sich das Planungsziel trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lässt. Der Vorhabenträger braucht sich nicht auf eine technisch mögliche Alternativlösung verweisen lassen, wenn sich Art. 6 Abs. 4 FFH-RL am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungsvoraussetzung erweist wie am gewählten Standort. Der Vorhabenträger darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen.[124] Hat die Behörde im Planfeststellungsverfahren keine grundlegend neue Alternativenprüfung vorgelegt, so ist dies im Hinblick darauf, dass die vom Kläger bevorzugte Trassenführung bereits in einem früheren Stadium als ungeeignet ausgeschieden ist, nicht zu beanstanden. Eine weniger geeignete Variante kann die Behörde schon aufgrund einer Grobanalyse in einem früheren Stadium ausscheiden.[125] Die Planungsunterlagen brauchen nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für prioritäre oder nicht prioritäre FFH Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen.[126]

[123] BVerwG v. 27.1.2000 – Ortsumgehung Hildesheim – 4 C 2.99.
[124] BVerwG v. 17.5.2002 – Hessisch Lichtenau I – 4 A 28.01.
[125] BVerwG v. 9.7.2008 – Nordumfahrung Bad Oeynhausen – 9 A 14.07.
[126] BVerwG v. 12.3.2008 – Hessisch Lichtenau II – 9 A 3.06.

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