Rz. 2
Für die Verwirklichung bestimmter baulicher Vorhaben sehen Bundes- und Landesgesetze die Durchführung eines besonderen förmlichen Verwaltungsverfahrens vor. Diese unter dem verfahrensrechtlichen Vorbehalt der Planfeststellung stehenden Vorhaben werden – im Unterschied etwa zur Gesamtplanung genannten Bauleitplanung – als Fachplanung bezeichnet.
Wo das Fachplanungsrecht für Vorhaben die vorherige Planfeststellung anordnet, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die Planfeststellung erfolgt durch den Planfeststellungsbeschluss, der ein Verwaltungsakt ist (§ 35 S. 2 VwVfG) und das Planfeststellungsverfahren abschließt. Die Fachgesetze beschränken sich grundsätzlich darauf, einzelne fachbereichsspezifische Verfahrensregelungen zu treffen. Solche bereichsspezifischen Vorschriften sind insbesondere der Beschleunigung des Planfeststellungsverfahrens dienende Fristenregelungen für Einwendungen und Stellungnahmen sowie die Darlegungslast der vom Vorhaben Betroffenen regelnde Vorschriften zur sogenannten materiellen Präklusion von Einwendungen.
In einfach gelagerten Fällen sehen die Fachgesetze die Möglichkeit vor, an Stelle des Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Die Plangenehmigung hat grundsätzlich die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Auf ihre Erteilung finden aber die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Sie wird im Folgenden daher nicht näher behandelt. Das Rechtsinstitut der Plangenehmigung wird voraussichtlich künftig stark an Bedeutung verlieren. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es gemeinschaftsrechtswidrig, Vorhaben, die im Wege der Plangenehmigung zugelassen werden, generell von der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht auszunehmen. In Umsetzung dieser Rechtsprechung ist nunmehr die Plangenehmigung für Vorhaben ausgeschlossen, die erhebliche negative Umweltauswirkungen haben können.
Soweit das Fachplanungsrecht keine Vorschriften enthält, wird das von Bundesbehörden durchgeführte Planfeststellungsverfahren durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und landesrechtlich durch die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder geregelt. Durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz wurden die ursprünglich durch das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz vom 9.12.2006 (BGBl I, 2833) eingeführten Spezialregelungen in den Fachgesetzen wieder bereinigt und in das VwVfG überführt.
Rz. 3
Eingeleitet wird das Planfeststellungsverfahren auf Antrag des Vorhabenträgers grds. bei der zuständigen Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG); eine Ausnahme gilt insoweit für die eisenbahnrechtliche Planfeststellung, bei der der Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde anzubringen ist. Als Teil des Planfeststellungsverfahrens ist durch Gesetz (§ 73 VwVfG) die Durchführung eines Anhörungsverfahrens vorgesehen, das von der Anhörungsbehörde durchgeführt wird. Im Anhörungsverfahren werden die Träger öffentlicher Belange (z.B. Behörden) um ihre Stellungnahme zum Plan gebeten und wird der Plan in den Gemeinden öffentlich ausgelegt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden können, kann binnen einer – nach Fachplanungsrecht unterschiedlichen – Einwendungsfrist seine Einwendungen gegen den Plan erheben. Dieses Recht auf Einwendungen enthält gleichzeitig eine Darlegungs- und Mitwirkungslast der vom Vorhaben Betroffenen. Einwendungsbefugt und darlegungsbelastet ist jeder Träger von Rechten, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden können. Einwendungen können daher Private, die eine Beeinträchtigung etwa ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) befürchten, ebenso erheben wie Gemeinden, die ihre Selbstverwaltungsgarantie oder Bauleitplanungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) durch das Vorhaben beeinträchtigt sehen.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen sind von der Anhörungsbehörde zusammen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den vom Vorhaben Betroffenen und den Einwendern zu erörtern. Verspätete Einwendungen sind – vorbehaltlich landesrechtlicher Abweichungen – sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im Verwaltungsgerichtsprozess ausgeschlossen ("materielle Präklusion"; § 73 Abs. 4 VwVfG; spezialgesetzliche Regelungen in den Fachgesetzen). Die Anhörungsbehörde kann verspätete Einwendungen nicht mit der Wirkung zulassen, dass die Verspätung geheilt wird.
Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu (§ 73 Abs. 9 VwVfG).
Die Planfeststellung erfolgt durch den das Verfahren abschließenden Planfeststellungsbeschluss, der ein Verwaltungsakt ist. Dieser tritt nach fünf Jahren durch gesetzliche Anordnung außer Kraft, sofern nicht in dieser Zeit mit seiner Durchführung begonnen wurde (§ 75 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Um bis dahin bestehende Unsich...