Rz. 23

Ein Betroffener hat die Möglichkeit, bei der Planfeststellungsbehörde Akteneinsicht zu erreichen (§§ 29, 72 Abs. 1 Hs. 2 VwVfG). Das BVerwG schränkt das der Planfeststellungsbehörde nach dem Wortlaut von § 72 Abs. 1 Hs. 2 VwVfG eingeräumte Ermessen dahin ein, dass es – vor allem nach Abschluss des Verfahrens – in aller Regel keinen Grund gebe, eine Akteneinsicht in die Planungsunterlagen zu versagen. Dies gelte umso mehr, soweit diese Unterlagen bereits bei öffentlicher Bekanntgabe des Vorhabens verfügbar sind.[59] Etwas anderes gilt, wenn und soweit wegen der großen Zahl von Verfahrensbeteiligten eine Akteneinsicht den Fortgang des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Unabhängig vom Planfeststellungsverfahren ist ein – vom Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG zu unterscheidender – Anspruch auf Erteilung von Umweltinformationen gegeben (vgl. § 3 UIG).[60] Des Weiteren wurde durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ein allgemeiner, verfahrensunabhängiger Anspruch für Jedermann auf Zugang in amtlichen Informationen des Bundes geschaffen (§ 1 IFG).

Weder der Informationsanspruch nach Umweltinformationsrecht noch nach Informationsfreiheitsrecht sind "Hilfsansprüche" zur Durchsetzung einer Einsichtnahme in Planfeststellungsverfahrensunterlagen. Sie bestehen selbstständig und unabhängig von laufenden Verwaltungsverfahren. Umgekehrt kann deshalb auch nicht eine Eilbedürftigkeit von auf UIG oder IFG gestützten Anträgen mit dem Laufen von Einwendungsfristen oder Erörterungsterminen im Planfeststellungsverfahren oder gar die Aussetzung von Planfeststellungsverfahren bis zur Gewährung von Zugang zu Informationen nach UIG oder IFG begründet werden.

Nicht durch § 29 VwVfG, sondern durch § 63 Abs. 1 u. 2 BNatSchG ist das Beteiligungs- und Einsichtnahmerecht der anerkannten Naturschutzverbände geregelt.

[59] BVerwG v. 17.2.1997 – 4 VR 17.96, NuR 1998, 305, 306.

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