Rz. 57
Gegen Planfeststellungsbeschlüsse wird häufig eingewandt, sie seien rechtswidrig, weil die Vorschriften über den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen verletzt seien.
Insbesondere Fragen des Schallschutzes spielen in der Praxis eine bedeutende Rolle. In gewissem Widerspruch hierzu steht der Umstand, dass aus der Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Immissionen regelmäßig nur Ansprüche auf Ergänzung des Plans, selten jedoch Ansprüche auf Planaufhebung resultieren. Eine Planaufhebung erfolgt nur, wenn der Fehler nicht durch Planungsergänzung behoben werden kann, weil die Ausgewogenheit der Planung nicht mehr gegeben ist.
Immissionen aus dem Betrieb von planfestzustellenden Anlagen sind grundsätzlich abwägungserhebliche Belange. Betroffene haben nach Maßgabe von § 74 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VwVfG Anspruch auf Schutzvorkehrungen. Spezielle Schutzvorschriften enthalten für Schallschutz bei Verkehrslärm die §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
1. Schallimmissionen
Rz. 58
Gegen den durch öffentliche Straßen, Eisenbahnen und Straßenbahnen hervorgerufenen Verkehrslärm hat der Verordnungsgeber mit der 16. BImSchV eine untergesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen, deren Regelungsziel es ist, durch Festlegung bestimmter Immissionsgrenzwerte den Schutz der Nachbarschaft vor Verkehrslärmeinwirkungen sicherzustellen. Für Magnetschwebebahnen ist eine entsprechende Rechtsverordnung ebenfalls geschaffen worden (Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung). Die sachlichen Anforderungen an die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm folgen aus § 41 BImSchG, der über § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG in das Planfeststellungsverfahren eingebracht wird. Maßnahmen der Lärmvorsorge knüpfen an den Neubau oder die wesentliche Änderung von Schienenwegen und Straßen an, wobei der Begriff der wesentlichen Änderung in § 1 Abs. 2 16. BImSchV definiert wird. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die 16. BImSchV mit § 41 BImSchG und Art. 2 Abs. 2 GG vereinbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der 16. BImSchV Spitzenschallpegel grundsätzlich unberücksichtigt bleiben und bei der Bemessung der Lärmvorsorge keine Summenbildung von aus verschiedenen Quellen stammenden Schallpegeln vorzunehmen ist, sondern isoliert auf den neu zu bauenden bzw. wesentlich zu ändernden Verkehrsweg abzustellen ist.
Die im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung erstellte Prognose darf sich an der laufenden Verkehrsplanung und dem dort zugrunde gelegten Prognosehorizont orientieren. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein geplantes Vorhaben erst nach dem Ende des Prognosezeitraums in Betrieb genommen wird, außer dies ist bei der Zugrundelegung eines bestimmten Prognosehorizonts verlässlich absehbar. Das herangezogene Betriebsprogramm wird von den Gerichten auf Plausibilität überprüft.
Bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung eines neuen Verkehrswegs entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürfen allerdings zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Nach dem allgemeinen Kenntnisstand der Lärmforschung liegt die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erst deutlich oberhalb von Beurteilungspegeln von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
Ansprüche auf Lärmschutz nach den §§ 41, 42 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 und S. 2 16. BImSchV bestehen i.d.R. im Übrigen nur im räumlichen Bereich des erheblichen baulichen Eingriffs, soweit bei den in diesem Bereich liegenden Grundstücken die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und S. 2 16. BImSchV vorgesehenen Lärmpegelerhöhungen eintreten. Ausnahmsweise können aber Lärmschutzmaßnahmen über den Bereich der einzelnen Baummaßnahme hinaus zu erstrecken sein, wenn durch ein Gesamtkonzept, bestehend aus einer Vielzahl von Einzelbaumaßnahmen, eine längere Strecke insgesamt ausgebaut wird.
Werden trotz Vorkehrungen des aktiven Schallschutzes (Schallschutzwand, Schallschutzzaun) oder bei Untunlichkeit von aktivem Schallschutz (§ 41 Abs. 2 BImSchG) die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten, sind nach entsprechender Abwägung passive Schutzvorkehrungen (Schallschutzfenster) zu gewähren (§§ 41, 42 BImSchG). Die Verpflichtung zu aktiven Schallschutzmaßnahmen besteht dann nicht nach § 41 Abs. 2 BImSchG soweit deren Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck ständen. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistende Entschädigung für passiven Lärmschutz wie regelmäßig erheblich billiger wäre als die Kosten aktiven Lärmschutzes. § 41 Abs. 2 BImSchG verlangt vielmehr eine Abwägung zwischen dem Kostenaufwand für bestimmte aktive Lärmschutzmaßnahmen und dem mit ihnen erzielbaren Nutzen.
Dabei ist gestuft vorzugehen. Grundsätzlich sind zunächst die Aufwendungen für solche die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahmen zu untersuchen (sog. Vollschutz)...