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Gegen raumordnerische Beurteilungen,[187] Linienbestimmungen[188] und sonstige dem Planfeststellungsverfahren vorgeschaltete verwaltungsinterne Vorentscheidungen stehen Betroffenen und Gemeinden mangels Außenwirkung keine Rechtsbehelfe zur Seite.

[187] OVG Schl.-H. v. 13.12.1994 – 4 K 2/94, juris; BVerwG ZfBR 1995, 322.
[188] § 16 FStrG; BVerwGE 62, 342.

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