Rz. 21

Ist die Umschreibung aus anderen Gründen als denen der Nichteignung/Nichtbefähigung fehlerhaft, so gelten die allgemeinen Regeln über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten. So ist z.B. eine deutsche FE, die aufgrund der Vorlage eines gefälschten Führerscheins im Wege einer Umschreibung erteilt wurde, in diesem Sonderfall nicht nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV zu entziehen, sondern gemäß Art./§ 48 des jeweiligen LandesVwVfG zurückzunehmen. Dabei ist das Rücknahmeermessen in einem solchen Fall auf Null reduziert.[14]

[14] VGH BW zfs 1994, 310 = NZV 1994, 454 = NVwZ-RR 1995, 170 = VerkMitt. 1995, 24.

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