Rz. 237

Für die Zwangsvollstreckung kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

 

Rz. 238

Grundsätzlich erstreckt sich die Beiordnung in der Hauptsache nicht auch auf die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang (§ 48 Abs. 4 S. 1, 2 Nr. 1 RVG).

 

Rz. 239

Nur dann, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, erstreckt sich diese auch auf deren Vollziehung oder Vollstreckung (§ 48 Abs. 2 S. 1 RVG). Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt (§ 48 Abs. 2 S. 2 RVG).

 

Rz. 240

Darüber hinaus ist § 119 Abs. 2 ZPO (§§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) bzw. § 77 Abs. 2 FamFG zu beachten: Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft. Auch insoweit sind also keine weiteren Bewilligungen erforderlich. Eine Möglichkeit, wie in § 48 Abs. 2 S. 2 RVG, etwas anderes im Bewilligungsbeschluss zu bestimmen, also den Umfang des § 119 Abs. 2 ZPO einzuschränken, besteht nicht.

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