Rz. 80
Mit dem 2. KostRMoG ist zum 1.8.2013 eine Einigungsgebühr für eine sog. "Zahlungsvereinbarung" eingeführt worden. Mit dieser Variante, die zunächst in nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV geregelt war und jetzt in als Nr. 1000 Nr. 2 VV inhaltsgleich neu geregelt worden ist, werden die Fälle erfasst werden in denen
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kein Streit über den Bestand der Forderung besteht, |
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dem Schuldner die Forderung gestundet oder ihm nachgelassen wird, die Forderung in Raten zu zahlen und |
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der Gläubiger vorläufig auf eine Vollstreckung der Forderung verzichtet. |
Rz. 81
Die Zahlungsvereinbarung muss nicht schriftlich geschlossen werden. Sie kann mündlich oder auch konkludent geschlossen werden.
Beispiel 46: Zahlungsvereinbarung unter der Bedingung einer ersten Ratenzahlung
Der Kläger hat gegen den Beklagten ein Urteil erwirkt. Nach Androhung der Zwangsvollstreckung bittet der Schuldner um eine Ratenzahlung. Der Anwalt übermittelt dem Schuldner sodann das Angebot zu einer Zahlungsvereinbarung über eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 100,00 EUR und erklärt, dass er auf eine schriftliche Annahme verzichte und das Angebot als angenommen betrachte, wenn die erste Rate eingeht. Der Schuldner zahlt daraufhin 100,00 EUR.
Durch die Zahlung der ersten Rate ist die Zahlungsvereinbarung zustande gekommen.
Rz. 82
Anders verhält es sich, wenn der Gläubiger ausdrücklich auf eine unterschriebene Rücksendung der Vereinbarung besteht. In diesem Fall kommt die Zahlungsvereinbarung erst mit der schriftlichen Fixierung zustande, selbst wenn der Schuldner die Ratenzahlung aufnimmt.
Beispiel 47: Zahlungsvereinbarung unter der Bedingung der schriftlichen Fixierung
Wie vorangegangenes Beispiel 46; jedoch erklärt der Gläubiger, dass die Zahlungsvereinbarung erst mit Rücksendung eines schriftlichen Exemplars zustande komme. Der Schuldner zahlt die erste Rate, schickt aber die Vereinbarung nicht zurück.
Mangels Unterzeichnung und Rücksendung ist eine Zahlungsvereinbarung nicht zustande gekommen.
Rz. 83
Mit dem 2. KostRMoG war in § 31b RVG klargestellt worden, dass der Gegenstandswert einer solchen Einigung nicht mit dem Wert der Hauptsache zu bewerten ist, sondern lediglich mit 20 % des Anspruchs. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkassoRVerb/uaÄndG) ist der Gegenstandswert jetzt auf 50 % des Anspruchs angehoben worden.
Rz. 84
Hinweis
Nach der Rspr. des BGH sind die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sollte daher auf jeden Fall auch vereinbart werden, dass der Schuldner die Kosten der Einigung übernimmt.