Rz. 241
Aus der Landeskasse erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie ein Wahlanwalt, allerdings ab Gegenstandswerten über 4.000,00 EUR lediglich nach den Beträgen des § 49 RVG.
Rz. 242
Für die Berechnung der Postentgeltpauschale sind nicht (mehr) die gesetzlichen Gebührenbeträge des § 13 RVG heranzuziehen,[109] sondern die nach § 49 RVG reduzierten Beträge. Das ist durch Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV klargestellt worden.
Beispiel 144: Postentgeltpauschale bei Prozesskostenhilfe
Der Anwalt vertritt seinen Mandanten in einem Zwangsvollstreckungsverfahren (Wert: 6.000,00 EUR), in dem er dem Mandanten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.
Es gelten jetzt für die Gebühren die Beträge nach § 49 RVG. Für die Berechnung der Postentgeltpauschale gelten dagegen die Beträge des § 13 RVG.
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV, § 49 RVG | 88,50 EUR | |
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 17,70 EUR | |
Zwischensumme | 106,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 169,90 EUR | |
Gesamt | 123,19 EUR |
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