Rz. 241

Aus der Landeskasse erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie ein Wahlanwalt, allerdings ab Gegenstandswerten über 4.000,00 EUR lediglich nach den Beträgen des § 49 RVG.

 

Rz. 242

Für die Berechnung der Postentgeltpauschale sind nicht (mehr) die gesetzlichen Gebührenbeträge des § 13 RVG heranzuziehen,[109] sondern die nach § 49 RVG reduzierten Beträge. Das ist durch Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV klargestellt worden.

 

Beispiel 144: Postentgeltpauschale bei Prozesskostenhilfe

Der Anwalt vertritt seinen Mandanten in einem Zwangsvollstreckungsverfahren (Wert: 6.000,00 EUR), in dem er dem Mandanten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.

Es gelten jetzt für die Gebühren die Beträge nach § 49 RVG. Für die Berechnung der Postentgeltpauschale gelten dagegen die Beträge des § 13 RVG.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV, § 49 RVG   88,50 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   17,70 EUR
  Zwischensumme 106,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   169,90 EUR
Gesamt   123,19 EUR
[109] So zur Rechtslage bis zum 31.7.2013: OLG Nürnberg AGS 2010, 137.

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