Rz. 93
Für die Verfahrensgebühr gilt der volle Wert des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Für die Zahlungsvereinbarung gilt dagegen nur 50 % des Anspruchs (§ 31b RVG). Da sich in der Zwangsvollstreckung der Wert eines Anspruchs zuzüglich Zinsen und Kosten vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen versteht (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG), sind die 50 % von diesem Gesamtwert abzuleiten.
Beispiel 53: Zahlungsvereinbarung (Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten)
Der Kläger hat gegen den Beklagten ein Urteil über eine Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen erwirkt. Nach Androhung der Zwangsvollstreckung wegen der 5.000,00 EUR zuzüglich Kosten zwischenzeitlich aufgelaufener 300,00 EUR Zinsen und 200,00 EUR eines vorherigen Vollstreckungsversuchs wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte die gesamte Forderung nebst Zinsen und Kosten in monatlichen Raten tilgen wird und der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.
Jetzt sind die Zinsen und Kosten mit einzubeziehen, sodass sich für die Verfahrensgebühr ein Gegenstandswert von 5.500,00 ergibt. Ausgehend von einer Quote von 50 % ergibt sich für die Einigungsgebühr ein Gegenstandswert in Höhe von 2.750,00 EUR.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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117,00 EUR |
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(Wert: 5.500,00 EUR) |
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2. |
0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 2 VV |
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155,40 EUR |
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(Wert: 2.750,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
292,40 EUR |
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4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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55,56 EUR |
Gesamt |
|
347,96 EUR |
Rz. 94
Wird die Einigung nur über einen Teilbetrag geschlossen, dann ist nur dieser Teilbetrag maßgebend.
Beispiel 54: Zahlungsvereinbarung (Teilbetrag)
Wie vorangegangenes Beispiel 53. Der Beklagte zahlt 3.000,00 EUR. Im Übrigen wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte die Restforderung nebst Zinsen in monatlichen Raten tilgen wird und der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.
Der Wert der Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) beläuft sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG wiederum auf 5.500,00 EUR, der Wert der Einigung beläuft sich jedoch nur auf 50 % aus 2.500,00 EUR = 1.250,00 EUR.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
117,00 EUR |
|
(Wert: 5.500,00 EUR) |
|
|
2. |
0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 2 VV |
|
88,90 EUR |
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(Wert: 1.250,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
225,90 EUR |
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4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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42,92 EUR |
Gesamt |
|
268,82 EUR |
Rz. 95
Eine Einigungsgebühr entsteht auch dann aus dem vollen Wert, also 50 % der Forderung, wenn nur für einen befristeten Zeitraum auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet wird.
Beispiel 55: Befristete Zahlungsvereinbarung
Der Kläger hat gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über einen Betrag in Höhe von 1.860,00 EUR nebst Zinsen erwirkt. Nach Androhung der Zwangsvollstreckung (zwischenzeitlich aufgelaufene Zinsen 100,00 EUR) wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte für die Dauer von sechs Monaten monatliche Raten in Höhe von 50,00 EUR zahlen soll. Hiernach soll dann neu verhandelt werden. Für die Dauer von sechs Monaten verzichtet der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen, sofern die Raten pünktlich gezahlt werden.
Der Wert der Einigungsgebühr bemisst sich hier mit 50 % aus dem Gesamtbetrag. Zwar sind zunächst nur 6 × 50,00 EUR zu zahlen. Wegen des Rests ist aber ebenfalls auf eine Vollstreckung vorläufig verzichtet worden, daher bemisst sich der Wert der Einigungsgebühr mit 50 % aus dem Gesamtwert in Höhe von 1.960,00 EUR, also in Höhe von 980,00 EUR.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
49,80 EUR |
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(Wert: 1.960,00 EUR) |
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2. |
0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 2 VV |
|
61,60 EUR |
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(Wert: 980,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
131,40 EUR |
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4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
24,97 EUR |
Gesamt |
|
156,37 EUR |
Rz. 96
Erstreckt sich die Zahlungsvereinbarung auf einen sofortigen Teilbetrag und Ratenzahlung im Übrigen, so ist wiederum der Gesamtwert maßgebend. Der sofortige Teilbetrag ist faktisch wie eine erste Rate zu behandeln.
Beispiel 56: Zahlungsvereinbarung über sofortigen Teilbetrag und restliche Raten
Der Kläger hat gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über einen Betrag in Höhe von 1.860,00 EUR nebst Zinsen erwirkt. Nach Androhung der Zwangsvollstreckung (zwischenzeitliche Zinsen in Höhe von 100,00 EUR) wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte sofort 900,00 EUR zahlt und im Übrigen monatliche Raten in Höhe von 150,00 EUR vereinbart werden. Solange pünktlich gezahlt wird, verzichtet der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen.
Der Wert der Einigungsgebühr bemisst sich wiederum auf 50 % aus 1.960,00 EUR und nicht etwa nur dem Teil der Forderung, über den die Zahlungsvereinbarung getroffen worden ist.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 55.
Rz. 97
Soweit in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, die Ermäßigung des Gegenstandswerts auf 50 % trete dann nicht ein, wenn im Rahmen der Zahlungsvereinbarung noch weitere Regelungen getroffen würden, etwa eine Sich...