a) Überblick
Rz. 110
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG zählt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als besondere Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 RVG.
Rz. 111
Welche Vorbereitungshandlungen und Nebentätigkeiten noch zur Vollstreckung zählen, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 RVG. Insbesondere Anfragen beim Einwohnermeldeamt, Gewerbeamt etc. sind durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten (siehe Beispiele 71 ff.).
Rz. 112
Auch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zählt für den bereits tätigen Anwalt gem. §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG zur Vollstreckungsangelegenheit (siehe Rdn 169 ff.).
Rz. 113
Welche Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung dagegen als besondere Angelegenheiten gelten und damit die Gebühren nach Nrn. 3009, 3310 VV erneut auslösen, ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Nrn. 4 bis 21 RVG.
b) Vollstreckungsandrohung/Vollstreckungsankündigung
Rz. 114
Bereits die Vollstreckungsandrohung oder Vollstreckungsankündigung löst die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV aus (siehe oben Rdn 54). Kommt es nach einer Vollstreckungsandrohung zur Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme, entsteht die Gebühr nicht erneut, sondern insgesamt nur einmal.
Beispiel 66: Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung
Der Anwalt ist beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung von 3.000,00 EUR anzudrohen. Da der Schuldner nicht zahlt, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt.
Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung sind eine Angelegenheit. Der Anwalt erhält nur eine 0,3-Verfahrensgebühr.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
66,60 EUR |
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
13,32 EUR |
|
Zwischensumme |
79,92 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
15,18 EUR |
Gesamt |
|
95,10 EUR |
Rz. 115
Auch der nach fruchtloser Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung (§ 882a ZPO) gestellte Vollstreckungsantrag löst keine (weitere) Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV aus.
Beispiel 67: Anzeige der Vollstreckungsabsicht und nachfolgender Vollstreckungsauftrag
In einem Amtshaftungsprozess ist die Stadt zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 EUR verurteilt worden. Diese zahlt auch nach einer Vollstreckungsandrohung nicht, sodass der Gerichtsvollzieher beauftragt wird.
Für die weitere Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren erhält der Anwalt keine weitere Vergütung. Die Gebühr der Nr. 3309 VV entsteht nur einmal.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
246,60 EUR |
|
(Wert: 20.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
266,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
50,65 EUR |
Gesamt |
|
317,25 EUR |
c) Vollstreckung gegen mehrere Schuldner
Rz. 116
Die Vollstreckung gegen mehrere Schuldner beinhaltet grundsätzlich mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG zählt jede Vollstreckungsmaßnahme als eigene Angelegenheit. Dies gilt sowohl für die Vollstreckung gegen mehrere Teilschuldner als auch gegen mehrere Gesamtschuldner, mag auch der Anspruch der gleiche und das wirtschaftliche Interesse dasselbe sein. Eine Streitgenossenschaft auf Schuldnerseite gibt es in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht, selbst dann nicht, wenn gegen die verschiedenen Schuldner aus demselben Titel vollstreckt wird. Nur dann, wenn einheitlich vollstreckt werden muss, liegt nur eine Angelegenheit vor.
Beispiel 68: Zwangsvollstreckungsauftrag gegen mehrere Teilschuldner (Vollstreckung wegen Zahlung)
Der Gläubiger hat gegen zwei Beklagte einen Titel über insgesamt 10.000,00 EUR erwirkt, wobei jeder der beiden Beklagten zur Zahlung von 5.000,00 EUR verurteilt worden ist. Der Anwalt soll gegen beide Schuldner vollstrecken.
Es liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Der Anwalt erhält die Gebühren nach Nr. 3309 VV zwei Mal, und zwar jeweils aus 5.000,00 EUR.
I. |
Vollstreckung gegen Schuldner 1 |
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
100,20 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
120,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
22,84 EUR |
Gesamt |
|
143,04 EUR |
II. |
Vollstreckung gegen Schuldner 2 |
|
Wie in I. |
Rz. 117
Werden gegen mehrere Schuldner Anträge auf Ermächtigung zur Selbstvornahme der von ihnen geschuldeten vertretbaren Handlungen gestellt, so stellt jeder gegen einen von ihnen gerichteter Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar.