Rz. 110
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG zählt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als besondere Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 RVG.
Rz. 111
Welche Vorbereitungshandlungen und Nebentätigkeiten noch zur Vollstreckung zählen, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 RVG. Insbesondere Anfragen beim Einwohnermeldeamt, Gewerbeamt etc. sind durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten (siehe Beispiele 71 ff.).
Rz. 112
Auch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zählt für den bereits tätigen Anwalt gem. §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG[60] zur Vollstreckungsangelegenheit (siehe Rdn 169 ff.).
Rz. 113
Welche Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung dagegen als besondere Angelegenheiten gelten und damit die Gebühren nach Nrn. 3009, 3310 VV erneut auslösen, ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Nrn. 4 bis 21 RVG.
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