Rz. 180

Die Kostenerstattung in Zwangsvollstreckungssachen folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO. Die Kosten einer notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat der Schuldner zu tragen, auch dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme letztlich erfolglos geblieben ist. Die Vorschriften der §§ 91 ff., 269 ZPO gelten hier nicht. Daher hat der Schuldner auch die Kosten eines zurückgenommenen Vollstreckungsantrags – etwa wegen mangelnder Erfolgsaussichten – zu tragen, wenn der Schuldner bei Einleitung der Vollstreckungsmaßnahme diese als notwendig ansehen durfte.

 

Rz. 181

Erstattungs- und festsetzungsfähig ist bereits die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung eine je nach den Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden ist. Die Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr setzt die vorherige Zustellung des Titels nicht voraus.[93]

 

Beispiel 118: Festsetzungsfähigkeit der Kosten einer Vollstreckungsandrohung

Der Anwalt ist zunächst lediglich damit beauftragt, die Zwangsvollstreckung anzudrohen. Daraufhin zahlt der Schuldner.

Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sind nach § 788 Abs. 1 S. ZPO vom Schuldner zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für eine Vollstreckungsandrohung.[94] Zahlt der Schuldner nicht freiwillig, können diese Kosten nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt werden.

 

Rz. 182

Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die vorangegangene Vollstreckungsmaßnahme notwendig war.

 

Beispiel 119: Weitere vollstreckbare Ausfertigung und Mobiliarvollstreckung (Erteilung notwendig)

Der Anwalt wird beauftragt, wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.860,00 EUR die Mobiliarvollstreckung zu betreiben. Da der Original-Titel beim Gläubiger verloren gegangen ist, wird der Anwalt vorab beauftragt, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen, für die das Gericht nach Nr. 2110 GKG-KostVerz. eine Gebühr von 20,00 EUR erhebt.

Es liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gilt als eigene Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG), sodass die Gebühren zwei Mal entstehen. Die Kosten für die weitere vollstreckbare Ausfertigung sind jetzt jedoch nicht notwendig[95] und damit nicht erstattungsfähig, sodass vom Schuldner nur die Kosten für eine einfache Vollstreckung verlangt werden können.

[93] BGH AGS 2003, 561 = NJW-RR 2003, 1581; bestätigt in FamRZ 2004, 101; AnwK-RVG/Volpert, Nr. 3309 Rn 460.
[94] BGH AGS 2003, 561 = NJW-RR 2003, 1581.
[95] OLG Düsseldorf OLGR 1999, 298; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 160; AG Heilbronn RVGprof. 2007, 63.

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