Rz. 16
Bei Geldforderungen ist der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hierzu zählen insbesondere aufgelaufene Zinsen sowie die Kosten vorausgegangener Vollstreckungsversuche.
Beispiel 1: Gegenstandswert bei verzinslicher Forderung
Der Anwalt vollstreckt im Auftrag des Gläubigers aus einem Urteil über 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 1.1.2022. Der Vollstreckungsauftrag wird am 1.11.2022 vom Anwalt eingereicht.
Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung berechnet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Vollstreckungsantrags (analog § 40 GKG). Entgegen § 43 Abs. 1 GKG werden die bis zur Einreichung des Vollstreckungsantrags fälligen Zinsen hinzugerechnet. Es ergibt sich somit ein Gegenstandswert in Höhe von
1. |
Hauptforderung |
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3.000,00 EUR |
2. |
Zinsen vom 1.1. bis zum 1.11.2022 |
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180,00 EUR |
Gesamt |
3.180,00 EUR |
Rz. 17
Beispiel 2: Gegenstandswert nach vorausgegangener Vollstreckungsmaßnahme
Im Beispiel 1 fällt die Mobiliarvollstreckung fruchtlos aus. Am 1.12.2022 beantragt der Rechtsanwalt auftragsgemäß eine Gehaltspfändung.
Neben der Hauptforderung kommen die bis zur Einreichung des weiteren Vollstreckungsauftrags fälligen Zinsen hinzu sowie die Kosten des vorangegangenen Vollstreckungsauftrags (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG). Der Gegenstandswert beläuft sich also auf
1. |
Hauptforderung |
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3.000,00 EUR |
2. |
Zinsen vom 1.1. bis zum 1.12.2022 |
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165,00 EUR |
3. |
Kosten des vorherigen Vollstreckungsversuchs |
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a) |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
83,40 EUR |
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(Wert: 3.165,00 EUR) |
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b) |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
16,68 EUR |
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Zwischensumme |
100,08 EUR |
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c) |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
19,02 EUR |
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Gesamt |
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119,10 EUR |
Gesamt |
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3.284,10 EUR |
Rz. 18
Beschränkt sich der Vollstreckungsauftrag darauf, einen bestimmten Gegenstand zu verwerten, so ist lediglich dieser Wert maßgebend, sofern er geringer als die zu vollstreckende Geldforderung ist.
Beispiel 3: Zwangsvollstreckungsauftrag in geringwertigeren Gegenstand
Der Gläubiger erteilt dem Anwalt wegen einer Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR den Auftrag zu einer Pfändung in einen Pkw im Wert von 2.500,00 EUR.
Maßgebend ist nicht der höhere Wert der titulierten Forderung, sondern der geringere Wert des Gegenstands, in den vollstreckt werden soll (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. RVG). Der Gegenstandswert beträgt daher nur 2.500,00 EUR.
Rz. 19
Gleiches gilt bei einer Forderungspfändung. Auch hier kommt es nicht auf den (höheren) Wert der zu vollstreckenden Forderung an, sondern auf den Wert der Forderung, in die vollstreckt werden soll. Existiert die gepfändete Forderung nicht oder ist sie wertlos, ist lediglich nach der untersten Gebührenstufe abzurechnen. Nach a.A. soll der Gegenstandswert einer Forderungspfändung unabhängig von der Frage des Erfolgs nach dem Wert der zu vollstreckenden Geldforderung zu bestimmen sein, was aber an sich schon dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht. Das OLG Karlsruhe legt die Erwartungen des Gläubigers zugrunde.
Beispiel 4: Zwangsvollstreckungsauftrag in geringwertigere Forderung
Der Gläubiger erteilt dem Anwalt wegen einer Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR den Auftrag zu einer Pfändung eines Sparbuchs, auf dem sich ein Guthaben in Höhe von 500,00 EUR befindet.
Maßgebend ist nicht der höhere Wert der titulierten Forderung, sondern der geringere Wert der Forderung, in die vollstreckt werden soll (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. RVG). Der Gegenstandswert beläuft sich somit auf 500,00 EUR.
Rz. 20
Soweit wegen Unterhaltsansprüchen oder Renten aus Körper- oder Gesundheitsverletzungen, nach § 850d Abs. 3 ZPO auch wegen der künftig fällig werdenden Forderungen vollstreckt wird, richtet sich der Gegenstandswert gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1, 3. Hs. RVG hinsichtlich der zukünftigen Forderungen bei Unterhaltsansprüchen nach § 51 FamGKG und bei Renten aus Körper- oder Gesundheitsverletzungen nach § 9 ZPO. Hinsichtlich der fälligen Beträge verbleibt es bei § 25 Abs. 1 Nr. 1, 3. Hs. RVG. Deren Wert ist in voller Höhe dem Wert der fälligen Beträge hinzuzurechnen.
Beispiel 5: Pfändung zukünftigen Arbeitseinkommens wegen unbefristeter künftiger Unterhaltsforderungen
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, durch den der Ehemann verpflichtet worden ist, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab Januar 2022 zu zahlen. Da der Ehemann im Juni bereits androht, seine Zahlungen ab Juli einzustellen, erteilt die Ehefrau im Juni 2022 den Auftrag zur Vollstreckung wegen der künftigen Beträge ab Juli 2022.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1, 3. Hs. RVG. Maßgebend sind die zukünftigen Forderungen, die nach § 51 Abs. 1 FamGKG mit den auf die Einreichung des Vollstreckungsantrags folgenden zwölf Monaten bewertet werden.
12 x 500,00 EUR |
6.000,00 EUR |
Rz. 21
Beispiel 6: Pfändung zukünftigen Arbeitseinkommens wegen befristeter künftiger Unterhaltsforderungen