Rz. 54
Da die Verfahrensgebühr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (Vorbem. 3 Abs. 2 VV), erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr auch dann schon, wenn er nur eine Vollstreckung androht.
Beispiel 32: Bloße Vollstreckungsandrohung
Der Anwalt ist beauftragt, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 3.000,00 EUR anzudrohen. Hierauf zahlt der Schuldner.
Bereits die Vollstreckungsandrohung löst die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus. Diese Gebühr ist auch nach § 788 ZPO zu erstatten (siehe Rdn 170 ff.).
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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66,60 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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13,32 EUR |
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Zwischensumme |
79,92 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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15,18 EUR |
Gesamt |
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95,10 EUR |
Rz. 55
Gleiches gilt, wenn gegen eine Behörde vollstreckt werden soll und hierzu die Vollstreckungsabsicht zunächst nach § 881a ZPO angezeigt werden muss.
Beispiel 33: Anzeige der Vollstreckungsabsicht
Der Mandant hat in einer Bußgeldsache einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Verwaltungsbehörde über 650,00 EUR erwirkt. Diese zahlt nicht innerhalb der zwei Wochen des § 798 ZPO, sodass der Anwalt gem. § 881a ZPO die Behörde anschreibt und die Absicht, zu vollstrecken, anzeigt.
Bereits die Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV aus (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Kommt es später allerdings zur Durchführung der Vollstreckung, zählt diese mit zur Angelegenheit und löst keine neuen Gebühren aus (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 RVG).
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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26,40 EUR |
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(Wert: 650,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
5,28 EUR |
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Zwischensumme |
31,68 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
6,02 EUR |
Gesamt |
|
37,70 EUR |
Rz. 56
Zur Abrechnung, wenn sich an eine Vollstreckungsandrohung oder an die Anzeige der Vollstreckungsabsicht die Vollstreckungsmaßnahme anschließt, siehe Rdn 114 ff.
Rz. 57
Wird der Schuldner "außergerichtlich" zur Zahlung aufgefordert, liegt allerdings schon ein vollstreckbarer Titel vor, dann handelt es sich nicht um eine außergerichtliche Vertretung nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV, sondern bereits um eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Tätigkeit, die folglich nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV abgegolten wird (siehe Rdn 50 ff.).
Beispiel 34: Zahlungsaufforderung aus vollstreckbarem Titel
In einer notariellen Urkunde hatte sich der Käufer eines Grundstücks hinsichtlich der Kaufpreiszahlung in Höhe von 100.000,00 EUR der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Da er bei Fälligkeit nicht zahlt, beauftragt der Gläubiger bei Fälligkeit einen Anwalt, der die Forderung zunächst noch einmal anmahnen soll.
Da bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), löst die Zahlungsaufforderung die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus. Faktisch handelt es sich nicht um eine Mahnung, sondern um eine Vollstreckungsandrohung.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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496,50 EUR |
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(Wert: 100.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
516,50 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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98,14 EUR |
Gesamt |
|
614,64 EUR |