Rz. 116

Die Vollstreckung gegen mehrere Schuldner beinhaltet grundsätzlich mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG zählt jede Vollstreckungsmaßnahme als eigene Angelegenheit. Dies gilt sowohl für die Vollstreckung gegen mehrere Teilschuldner als auch gegen mehrere Gesamtschuldner, mag auch der Anspruch der gleiche und das wirtschaftliche Interesse dasselbe sein. Eine Streitgenossenschaft auf Schuldnerseite gibt es in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht, selbst dann nicht, wenn gegen die verschiedenen Schuldner aus demselben Titel vollstreckt wird.[63] Nur dann, wenn einheitlich vollstreckt werden muss, liegt nur eine Angelegenheit vor.[64]

 

Beispiel 68: Zwangsvollstreckungsauftrag gegen mehrere Teilschuldner (Vollstreckung wegen Zahlung)

Der Gläubiger hat gegen zwei Beklagte einen Titel über insgesamt 10.000,00 EUR erwirkt, wobei jeder der beiden Beklagten zur Zahlung von 5.000,00 EUR verurteilt worden ist. Der Anwalt soll gegen beide Schuldner vollstrecken.

Es liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Der Anwalt erhält die Gebühren nach Nr. 3309 VV zwei Mal, und zwar jeweils aus 5.000,00 EUR.

 
I. Vollstreckung gegen Schuldner 1
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   100,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,84 EUR
Gesamt   143,04 EUR
II. Vollstreckung gegen Schuldner 2
  Wie in I.
 

Rz. 117

Werden gegen mehrere Schuldner Anträge auf Ermächtigung zur Selbstvornahme der von ihnen geschuldeten vertretbaren Handlungen gestellt, so stellt jeder gegen einen von ihnen gerichteter Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar.[65]

 

Beispiel 69: Zwangsvollstreckungsauftrag gegen mehrere Teilschuldner (vertretbare Handlung)

Der Gläubiger hat gegen sechs Beklagte ein Urteil über eine vertretbare Handlung (Wert: 10.000,00 EUR) erwirkt und beantragt nunmehr, ihn gem. § 887 Abs. 2 ZPO zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldner die von diesen geschuldeten Handlungen vornehmen zu lassen, und sie zur Leistung eines Kostenvorschusses zu verpflichten.

Es liegen sechs verschiedene Angelegenheiten vor. Der Anwalt erhält die Gebühren nach Nr. 3309 VV sechs Mal, und zwar jeweils aus 10.000,00 EUR.

 
I. Vollstreckung gegen Schuldner 1
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   184,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 204,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,80 EUR
Gesamt   243,00 EUR
II. Vollstreckung gegen Schuldner 2
  ebenso   243,00 EUR
III. Vollstreckung gegen Schuldner 3
  ebenso   243,00 EUR
IV. Vollstreckung gegen Schuldner 4
  ebenso   243,00 EUR
V. Vollstreckung gegen Schuldner 5
  ebenso   243,00 EUR
VI. Vollstreckung gegen Schuldner 6
  ebenso   243,00 EUR
 

Rz. 118

 

Beispiel 70: Zwangsvollstreckungsauftrag gegen Gesamtschuldner

Der Gläubiger hat gegen zwei Beklagte einen Titel über 10.000,00 EUR erwirkt, wobei jeder der Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt worden ist. Er soll gegen beide Schuldner vollstrecken.

Auch jetzt liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Der Anwalt erhält die Gebühren nach Nr. 3309 VV zwei Mal, jeweils aus dem Gesamtwert von 10.000,00 EUR.

 
I. Vollstreckung gegen Schuldner 1
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   184,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 204,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,80 EUR
Gesamt   243,00 EUR
II. Vollstreckung gegen Schuldner 2
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   184,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 204,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,80 EUR
Gesamt   243,00 EUR
 

Rz. 119

Anders verhält es sich, wenn sich die Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner als Gesamthandsschuldner richtet. In diesem Fall ist von nur einem Vollstreckungsauftrag auszugehen (siehe hierzu auch Rdn 116).

 

Beispiel 71: Zwangsvollstreckungsauftrag gegen Gesamthandsschuldner

Der Gläubiger hat gegen drei Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft einen Titel über 10.000,00 EUR erwirkt. Er soll in ein der Erbengemeinschaft gehörendes Grundstück vollstrecken.

Jetzt liegt nur eine Angelegenheit vor. Der Anwalt erhält die Gebühren nach Nr. 3309 VV nur einmal.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   184,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 204,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,80 EUR
Gesamt   243,00 EUR
 

Rz. 120

Ebenso liegt nur eine Angelegenheit vor, wenn mehrere Schuldner die geschuldete Leistung aus anderen Gründen nur gemeinschaftlich erbringen können, etwa wenn ein geschuldetes Unterlassungsbegehren nur von allen Schuldnern gemeinsam begangen werden kann.[66]

 

Beispiel 72: Zwangsvollstreckungsauftrag auf gemeinsame Unterlassung

Der Gläubiger hatte gegen die drei Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät ein Urteil ...

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