(1) Überblick
Rz. 58
Bei Vertretung mehrerer Gläubiger ist zu differenzieren:
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Soweit zugleich, also für mehrere Gläubiger, aufgrund eines einheitlichen Auftrags wegen desselben Gegenstands vollstreckt wird, liegt nur eine Angelegenheit vor. Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Allerdings erhöht sich diese gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0. |
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Wird für mehrere Gläubiger aufgrund eines einheitlichen Auftrags wegen verschiedener Gegenstände vollstreckt, erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr ebenfalls nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV kommt jetzt jedoch nicht in Betracht. Dafür werden die Werte der verschiedenen Gegenstände nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet. |
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Wird der Anwalt für mehrere Gläubiger aufgrund gesonderter Aufträge tätig, greift § 7 Abs. 1 RVG nicht. Der Anwalt kann gesondert abrechnen. Eine andere Frage ist dann, ob die dadurch entstehenden Mehrkosten nach § 788 ZPO erstattungsfähig sind und ob der Anwalt sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, dass er sich nicht einen einheitlichen Auftrag hat erteilen lassen. |
(2) Gesamtgläubiger
Rz. 59
Vertritt der Anwalt mehrere Gesamtgläubiger aufgrund eines einheitlichen Auftrags, erhöht sich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Die bei Inkrafttreten des RVG noch vertretene Auffassung, die Erhöhung würde nur 0,3 von 0,3, also 0,09 betragen, wird zu Recht nicht mehr vertreten (zu den besonderen Problemen bei Vollstreckung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eine Wohnungseigentümergesellschaft siehe Rdn 66, 67).
Beispiel 35: Zwangsvollstreckungsauftrag für zwei Gesamtgläubiger
Der Anwalt wird von zwei Gesamtgläubigern beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.860,00 EUR durchzuführen.
Die 0,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 0,3 und beträgt 0,6.
1. |
0,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3309, 1008 VV |
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99,60 EUR |
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(Wert: 1.860,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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19,92 EUR |
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Zwischensumme |
119,52 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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22,71 EUR |
Gesamt |
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142,23 EUR |
Rz. 60
Beispiel 36: Zwangsvollstreckungsauftrag für drei Gesamtgläubiger
Der Anwalt wird von drei Gesamtgläubigern beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung von 1.860,00 EUR durchzuführen.
Die 0,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 0,6 und beträgt 0,9.
1. |
0,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3309, 1008 VV |
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149,40 EUR |
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(Wert: 1.860,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
169,40 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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32,19 EUR |
Gesamt |
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201,59 EUR |
Rz. 61
Der Höchstsatz der Erhöhung beläuft sich auf 2,0, sodass sich die Höchstgebühr damit auf 2,3 beläuft. Die bei Inkrafttreten des RVG noch vertretene Auffassung, die Erhöhung könne maximal 0,6, die Gesamtgebühr also höchsten 0,9 betragen, wird zu Recht nicht mehr vertreten.
Beispiel 37: Zwangsvollstreckungsauftrag für mehr als sieben Gesamtgläubiger
Der Anwalt wird von einer aus acht Personen bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft beauftragt, eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung von 1.860,00 EUR durchzuführen.
Die 0,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 2,0 und beträgt 2,3.
1. |
2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3309, 1008 VV |
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381,80 EUR |
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(Wert: 1.860,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
401,80 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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76,34 EUR |
Gesamt |
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478,14 EUR |
(3) Teilgläubiger
Rz. 62
Vollstreckt der Anwalt gegen denselben Schuldner gleichzeitig für mehrere Gläubiger wegen verschiedener Gegenstände, kann ein einheitlicher Auftrag vorliegen; es können aber auch mehrere Aufträge gegeben sein.
Rz. 63
Eindeutig ist die Sache, wenn der Anwalt unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen hat. Dann sind immer verschiedene Angelegenheiten gegeben, sodass der Anwalt die Gebühren gesondert erhält.
Beispiel 38: Unterschiedliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Der Anwalt hat für seine Mandanten ...