Rz. 187

Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung können nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO zusammen mit dem Hauptsachetitel beigetrieben werden.

 

Rz. 188

Dies gilt auch für die Kosten vorheriger Vollstreckungsversuche. Das Vollstreckungsorgan prüft dann inzidenter die Berechtigung dieser Kosten und ihrer Notwendigkeit.

 

Rz. 189

Unbeschadet der Möglichkeit, nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung mit dem Hauptsachetitel beizutreiben, kann nach § 788 Abs. 2 ZPO auch die Kostenfestsetzung eingeleitet werden. Das gilt auch im Falle des § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO gegenüber einem mithaftenden Gesamtschuldner.

 

Rz. 190

Zuständig für die Kostenfestsetzung ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht.

Zunächst ist dasjenige Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem eine Vollstreckungshandlung anhängig ist.
Ist die Zwangsvollstreckung (zunächst) abgeschlossen, ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist.

Sofern es nicht zu einer Vollstreckung gekommen ist, muss differenziert werden:

Lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits vor und ist lediglich eine Vollstreckung angedroht worden, dann ist das Vollstreckungsgericht zuständig, und zwar das, in dessen Bezirk die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt worden wäre.[98]
Lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vor, sondern sind diese erst durch die Maßnahme geschaffen worden (etwa Beibringung einer Avalbürgschaft), dann ist das Prozessgericht zuständig.[99]
Im Falle von Vollstreckungskosten, die aus Verfahren nach den §§ 887, 888 und 890 ZPO entstanden sind, entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszugs.
 

Rz. 191

Das Verfahren folgt den §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO.

[98] LG München II, Beschl. v. 19.12.2007 – 6 T 5058/07; KG AGS 2008, 315 = RVGreport 2008, 116; wohl auch BGH FamRZ 2004, 101; a.A. OLG Düsseldorf RVGreport 2010, 391 = NJW-RR 2010, 1440.
[99] BGH AGS 2008, 200 = NJW-RR 2008, 515 = RVGreport 2008, 115.

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