Rz. 187
Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung können nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO zusammen mit dem Hauptsachetitel beigetrieben werden.
Rz. 188
Dies gilt auch für die Kosten vorheriger Vollstreckungsversuche. Das Vollstreckungsorgan prüft dann inzidenter die Berechtigung dieser Kosten und ihrer Notwendigkeit.
Rz. 189
Unbeschadet der Möglichkeit, nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung mit dem Hauptsachetitel beizutreiben, kann nach § 788 Abs. 2 ZPO auch die Kostenfestsetzung eingeleitet werden. Das gilt auch im Falle des § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO gegenüber einem mithaftenden Gesamtschuldner.
Rz. 190
Zuständig für die Kostenfestsetzung ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht.
▪ | Zunächst ist dasjenige Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem eine Vollstreckungshandlung anhängig ist. | ||||
▪ | Ist die Zwangsvollstreckung (zunächst) abgeschlossen, ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. | ||||
▪ | Sofern es nicht zu einer Vollstreckung gekommen ist, muss differenziert werden:
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▪ | Im Falle von Vollstreckungskosten, die aus Verfahren nach den §§ 887, 888 und 890 ZPO entstanden sind, entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. |
Rz. 191
Das Verfahren folgt den §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO.
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