aa) Vertretbare Handlung
Rz. 32
Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert richtet sich nicht nach den Kosten der Vornahme der zu vollstreckenden Handlung, sondern nach dem Wert der Hauptsache.
Beispiel 17: Verfahren auf Ersatzvornahme
Der Schuldner ist verurteilt worden, eine vertretbare Handlung vorzunehmen. Das Gericht hat den Streitwert auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Da der Schuldner seiner Verurteilung nicht nachkommt, beantragt der Gläubiger gem. § 887 ZPO, ihn zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des vormaligen Pächters selbst vorzunehmen.
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung, also nach 20.000,00 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG), und nicht etwa nach den Kosten der Ersatzvornahme.
Rz. 33
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht (§ 887 Abs. 2 ZPO).
Beispiel 18: Verfahren auf Ersatzvornahme mit Kostenvorschuss
Wie vorangegangenes Beispiel 17. Der Gläubiger beantragt zusätzlich, den vormaligen Pächter zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.000,00 EUR zu verurteilen.
Am Gegenstandswert ändert sich nichts, da beide Maßnahmen auf die Durchsetzung desselben Anspruchs abzielen.
bb) Zwangsgeldverfahren
Rz. 34
Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers, also dem Erfüllungsinteresse und damit nach dem Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
Beispiel 19: Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgeldes
Der Gläubiger hatte ein Urteil auf Erteilung einer Auskunft erwirkt (Streitwert: 5.000,00 EUR). Zur Durchsetzung des Anspruchs wird im Zwangsgeldverfahren ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR verhängt.
Der Gegenstandswert richtet sich nicht nach der Höhe des verhängten Zwangsgelds, sondern nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG) und beläuft sich somit auf 5.000,00 EUR.
Rz. 35
Erfolgt die Verurteilung zu einer Auskunft im Rahmen einer Stufenklage, so ist der Wert der Auskunftsstufe für die Vollstreckung gesondert zu ermitteln. Dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs i.d.R. mit einem Bruchteil des behaupteten Leistungsanspruchs von 20 bis 25 % anzusetzen.
Beispiel 20: Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgeldes (Stufenklage)
Der Kläger hatte eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Pflichtteilsanspruch eingereicht. Ausgehend von der Erwartung des Klägers hat das Gericht den Streitwert auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Der Beklagte wird durch Teilurteil zur Auskunft verurteilt. Aus diesem Teilurteil wird nunmehr vollstreckt.
Der Gegenstandswert richtet sich nicht nach der Höhe des Auskunftsanspruchs. Dieser ist hier mit 20 bis 25 % des Leistungsanspruchs zu schätzen, also auf einen Betrag von 10.000,00 EUR bis 12.500,00 EUR, was innerhalb derselben Gebührenstufe liegt.
Rz. 36
Die Höhe eines im Rahmen der §§ 888, 890 ZPO festgesetzten Zwangs- oder Ordnungsmittels ist für das Interesse ohne Bedeutung.
Beispiel 21: Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgeldes und anschließende Vollstreckung des Zwangsgeldes
Nach Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses erteilt der Gläubiger dem Anwalt den Auftrag, das Zwangsgeld zu vollstrecken.
Jetzt liegen zwei Vollstreckungsangelegenheiten vor (siehe Rdn 136). Für das Zwangsgeldverfahren gilt der Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Bei dem Verfahren auf Beitreibung des Zwangsgelds handelt es sich dagegen um eine gewöhnliche Forderungsbeitreibung, sodass hierfür nach (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) der Wert des Zwangsgelds gilt, hier also 1.000,00 EUR.
cc) Ordnungsgeldverfahren
Rz. 37
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Han...