Rz. 67
Nach der Entscheidung des BGH v. 2.6.2005 ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft teilweise rechts- und parteifähig und damit als nur ein Gläubiger anzusehen.
Rz. 68
Es entsteht daher keine Erhöhung nach Nr. 1008 VV, wenn der Auftrag im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wird. Ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft führt nicht zum Entstehen einer Gebührenerhöhung. Dies gilt auch dann, wenn im Zwangsvollstreckungstitel die Wohnungseigentümer einzeln aufgeführt sind.
Rz. 69
Wird der Auftrag von den einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt, dann entsteht eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV um 0,3 ab dem zweiten Eigentümer, höchstens um 2,0, also auf 2,3. Die Erhöhung ist jedoch nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig.
Rz. 70
Die Erhöhung gehört nur dann zu den notwendigen und damit zu den vom Schuldner zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn entweder die Gemeinschaft den fraglichen Anspruch nicht geltend machen konnte, weil er nicht in den Bereich der Teilrechtsfähigkeit fällt, oder wenn sonst der gemeinschaftlichen Geltendmachung des Anspruchs triftige Gründe entgegenstehen.
Rz. 71
Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Gebührenerhöhung kann daher nach Auffassung des BGH nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte. Das dürfte unzutreffend sein, denn auch bei einem Titel, der auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft lautet, kann der Vollstreckungsauftrag von der Gemeinschaft erteilt werden. Auftraggeber und Vertretener müssen nicht identisch sein.