1. Überblick
Rz. 5
Wird der Anwalt in der Zwangsvollstreckung beauftragt, erhält er die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV, also nach den Nrn. 3309, 3310 VV. Hinzu kommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Daneben erhält der Anwalt seine Auslagen nach Teil 7 VV.
Rz. 6
Die Gebühren der Nrn. 3309, 3310 VV sind nicht nur auf die Vertretung des Gläubigers anwendbar, sondern auch auf die Vertretung des Schuldners, sogar dann, wenn gegen den Schuldner noch gar nicht vollstreckt wird, die Vollstreckung jedoch droht (siehe Rdn 114 ff.). Auch auf die Vertretung des Drittschuldners wendet die Rspr. die Nrn. 3309 ff. VV an, allerdings zu Unrecht (siehe Rdn 152 ff.).
Rz. 7
Besondere Bedeutung hat in der Zwangsvollstreckung der Umfang der Angelegenheit. Grundsätzlich gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 RVG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG).
Rz. 8
Hierzu zählt auch das Verfahren über die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG). Darüber hinaus zählen auch Vollstreckungsschutzanträge weitgehend noch mit zur Angelegenheit. Anders verhält es sich dagegen bei Beschwerden. Diese sind auch in der Zwangsvollstreckung stets nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG gesonderte Angelegenheiten.
Rz. 9
Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bemisst sich nach § 25 RVG und ist gegebenenfalls im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen (siehe ausführlich Rdn 12 ff.).
Rz. 10
Ein besonderer Gegenstandswert gilt nach § 31b RVG für Zahlungsvereinbarungen (ausführlich siehe Rdn 93 ff.).
Rz. 11
Die Kostenerstattung in Zwangsvollstreckungssachen folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO. Die Kosten einer notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat der Schuldner zu tragen. Diese Kosten werden i.d.R. mit der Hauptsache beigetrieben. Sie können aber auch nach § 788 ZPO festgesetzt werden (siehe Rdn 180 ff.).
2. Gegenstandswert
a) Überblick
Rz. 12
Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bemisst sich nach § 25 RVG und im Falle einer Zahlungsvereinbarung nach § 31b RVG.
Rz. 13
Eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 63 GKG, § 55 FamGKG oder § 79 GNotKG kommt in Vollstreckungsverfahren nicht in Betracht, da sich die Gerichtsgebühren in Vollstreckungsverfahren nicht nach dem Gegenstandswert richten. Es sind vielmehr Festgebühren oder gar keine Gebühren vorgesehen. Gleichwohl werden in der Praxis regelmäßig "Streitwerte" festgesetzt. Solche Festsetzungen sind gegenstandslos und auf eine Beschwerde hin zur Vermeidung eines Rechtsscheins aufzuheben.
Rz. 14
Eine gerichtliche Wertfestsetzung kommt nur nach § 33 Abs. 1 RVG in Betracht. Auf Antrag eines Beteiligten, also des Gläubigers, des Schuldners, eines ihrer Bevollmächtigten oder im Falle der Prozesskostenhilfe auch der Landeskasse muss das Gericht im Falle einer gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahme den Wert festsetzen. Soweit es nicht zu einem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren gekommen ist (z.B. bei einer Vollstreckungsandrohung oder bei einer Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher), wird die Frage des Gegenstandswertes entweder inzidenter im Vollstreckungsverfahren mitentschieden, wenn die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung mit beigetrieben werden, oder im Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO. Eine gerichtliche Wertfestsetzung kommt also nur in Betracht bei Ordnungsgeld- oder Zwangsgeldverfahren, in Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und in gerichtlichen Vollstreckungsschutzverfahren.
Rz. 15
Soweit einer der Beteiligten durch die Festsetzung des Gegenstandswerts um mehr als 200,00 EUR beschwert ist oder das festsetzende Gericht die Beschwerde zugelassen hat, kann nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Wertfestsetzung Beschwerde eingelegt werden. Gegen Beschwerdeentscheidungen des LG kommt darüber hinaus noch die weitere Beschwerde zum OLG in Betracht, wenn sie zugelassen worden ist (§ 33 Abs. 6 RVG).
b) Geldforderungen
Rz. 16
Bei Geldforderungen ist der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hierzu zählen insbesondere aufgelaufene Zinsen sowie die Kosten vorausgegangener Vollstreckungsversuche.
Beispiel 1: Gegenstandswert bei verzinslicher Forderung
Der Anwalt vollstreckt im Auftrag des Gläubigers aus einem Urteil über 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 1.1.2022. Der Vollstreckungsauftrag wird am 1.11.2022 vom Anwalt eingereicht.
Der Gegenstandswert in der ...