I. Überblick
Rz. 1
Gem. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 VV erhält der Anwalt – sofern in den Nrn. 3311 ff. VV keine besonderen Gebühren bestimmt sind – seine Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 3 VV, also nach den Nrn. 3309, 3310 VV für folgende Tätigkeiten:
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in der Zwangsvollstreckung, |
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in der Vollstreckung, |
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in Verfahren des Verwaltungszwangs sowie |
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für die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, wobei allerdings die Vollziehung durch Zustellung für den Verfahrensbevollmächtigten gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG keine neue (Vollstreckungs-)Angelegenheit auslöst, sondern vielmehr noch zu dem Verfahren zählt, in dem der Titel ergangen ist (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG). |
Rz. 2
Des Weiteren sind die Gebühren nach Teil 3 Unterabschnitt 3 VV gem. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 2 VV auch anzuwenden in Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO).
Rz. 3
Für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung selbst gelten dagegen die besonderen Vorschriften nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 VV (Nrn. 3311, 3312 VV) (siehe dazu § 34).
Rz. 4
Schließlich sind die Gebühren der Nrn. 3309, 3310 VV anzuwenden
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in Strafsachen für die Vollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), sowie für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis (Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV); |
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in Bußgeldsachen für die Vollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind (Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV); |
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in Verfahren nach Teil 6 VV für die Vollstreckung aus einer Entscheidung über die Erstattung von Kosten in Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht (Vorbem. 6.2 Abs. 3 Nr. 2 VV). |
II. Die Zwangsvollstreckung
1. Überblick
Rz. 5
Wird der Anwalt in der Zwangsvollstreckung beauftragt, erhält er die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV, also nach den Nrn. 3309, 3310 VV. Hinzu kommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Daneben erhält der Anwalt seine Auslagen nach Teil 7 VV.
Rz. 6
Die Gebühren der Nrn. 3309, 3310 VV sind nicht nur auf die Vertretung des Gläubigers anwendbar, sondern auch auf die Vertretung des Schuldners, sogar dann, wenn gegen den Schuldner noch gar nicht vollstreckt wird, die Vollstreckung jedoch droht (siehe Rdn 114 ff.). Auch auf die Vertretung des Drittschuldners wendet die Rspr. die Nrn. 3309 ff. VV an, allerdings zu Unrecht (siehe Rdn 152 ff.).
Rz. 7
Besondere Bedeutung hat in der Zwangsvollstreckung der Umfang der Angelegenheit. Grundsätzlich gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 RVG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG).
Rz. 8
Hierzu zählt auch das Verfahren über die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG). Darüber hinaus zählen auch Vollstreckungsschutzanträge weitgehend noch mit zur Angelegenheit. Anders verhält es sich dagegen bei Beschwerden. Diese sind auch in der Zwangsvollstreckung stets nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG gesonderte Angelegenheiten.
Rz. 9
Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bemisst sich nach § 25 RVG und ist gegebenenfalls im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen (siehe ausführlich Rdn 12 ff.).
Rz. 10
Ein besonderer Gegenstandswert gilt nach § 31b RVG für Zahlungsvereinbarungen (ausführlich siehe Rdn 93 ff.).
Rz. 11
Die Kostenerstattung in Zwangsvollstreckungssachen folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO. Die Kosten einer notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat der Schuldner zu tragen. Diese Kosten werden i.d.R. mit der Hauptsache beigetrieben. Sie können aber auch nach § 788 ZPO festgesetzt werden (siehe Rdn 180 ff.).
2. Gegenstandswert
a) Überblick
Rz. 12
Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bemisst sich nach § 25 RVG und im Falle einer Zahlungsvereinbarung nach § 31b RVG.
Rz. 13
Eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 63 GKG, § 55 FamGKG oder § 79 GNotKG kommt in Vollstreckungsverfahren nicht in Betracht, da sich die Gerichtsgebühren in Vollstreckungsverfahren nicht nach dem Gegenstandswert richten. Es sind vielmehr Festgebühren oder gar keine Gebühren vorgesehen. Gleichwohl werden in der Praxis regelmäßig "Streitwerte" festgesetzt. Solche Festsetzungen sind gegenstandslos und auf eine Beschwerde hin zur Vermeidung eines Rechtsscheins aufzuheben.
Rz. 14
Eine gerichtliche Wertfestsetzung kommt nur nach § 33 Abs. 1 RVG in Betracht. Auf Antrag eines Beteiligten, also des Gläubigers, des Schuldners,...