Rz. 27

Die Bestattungspflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur und der Bestattungspflichtige wird nach öffentlich-rechtlichen Normen bestimmt und verpflichtet. Mit der Bestattungspflicht wird dem Grundsatz der Nachrangigkeit des öffentlichen Handelns entsprochen. Die Verwaltung soll eine Bestattung erst und nur vornehmen, wenn kein Privater verpflichtet ist.

Die Person des Bestattungspflichtigen wird nach den Bestattungsgesetzen der Länder bestimmt.[19] Diese weichen zum Teil erheblich voneinander ab, so dass eine Einzelprüfung unerlässlich ist. Regelmäßig nennen die Landesgesetze nach dem Ehegatten die Kinder und danach die Eltern. Die Listen sind unterschiedlich umfassend, z.B. hinsichtlich der Verpflichtung von Enkeln und Geschwistern.

 

Rz. 28

Nach neuerer BGH-Rechtsprechung soll die Pflicht zur Bestattung aber auch durch einen Dritten (Bestatter) ausgeführt werden können, was für diesen einen Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben kann (dazu unten).

 

Rz. 29

Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Bestattungspflicht resultiert, dass Auseinandersetzungen um die Pflicht zur Bestattung im Verwaltungsrechtsweg ausgetragen werden müssen. Meist geht es dann nicht mehr um die Pflicht zur Bestattung, sondern um die Kostenerstattung, welche die Verwaltung nach der Ersatzvornahme verlangt. Ist ein Erbe vorhanden, kann der von der Verwaltung in Anspruch genommene Bestattungspflichtige von ihm wiederum Kostenersatz nach § 1968 BGB verlangen.

[19] Eine tabellarische Übersicht der Bestattungspflichtigen nach den Landesgesetzen findet sich bei Kurze/Goertz, § 18 Rn 5.

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