I. Einleitung
Rz. 30
In Bezug auf die Grabstelle kann es zu Auseinandersetzungen etwa um die Auswahl und Gestaltung unter Angehörigen sowie zwischen den Angehörigen und dem Friedhofsträger gehen. Ersteres ist eine zivilrechtliche Streitigkeit, wogegen bei Letzterem bei einem öffentlich-rechtlichen Friedhof der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden müsste.
II. Auseinandersetzungen mit dem Friedhofsträger
Rz. 31
Bei den Fragen, ob ein bestimmter Friedhof genutzt werden darf oder sogar genutzt werden muss, sind die örtlichen Gegebenheiten und Rechtsvorschriften maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass sowohl Friedhofsgesetze als auch Friedhofssatzungen oft veraltet und nicht mehr zeit- und auch nicht verfassungsgemäß sind.
Weitgehend gibt es nur kommunale und kirchliche Friedhöfe, was zu einem faktischen oder sogar rechtlich fixierten Benutzungszwang führen kann. Ob ein Verbot, eine Grabstelle in einer anderen Gemeinde zu wählen, aber verfassungsmäßig wäre, erscheint fraglich. Existiert vor Ort nur ein Friedhof – ein so genannter "Monopolfriedhof" –, besteht ein Anspruch auf eine Bestattung dort.
Rz. 32
Mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Friedhof und einer Person wird ein Nutzungsrecht vergeben. Der Nutzungsberechtigte ist der Ansprechpartner für den Friedhof, dessen Kostenschuldner und grundsätzlich auch Berechtigter an der Grabstelle. Er erhält die so genannte "Grabkarte", eine Art Berechtigungsausweis.
Viele Auseinandersetzungen zwischen dem Friedhof und dem Nutzungsberechtigten betreffen die Gestaltung der Grabstelle. Friedhofssatzungen sind oft noch sehr einschränkend. Dies führt zum Teil zu "Steinwüsten" und hat sicher auch zu einer Entfremdung der Menschen von Friedhöfen und zur Ablehnung des Friedhofszwangs geführt. Aufgrund des Rückgangs der Bestattungen insgesamt und der Zunahme so genannter anonymer Beisetzungen haben viele Friedhöfe finanzielle Probleme und einige müssen sogar geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist eine – zum Teil sehr (zu) langsame – Liberalisierung bei den Möglichkeiten der Grabgestaltung zu beobachten.
Rz. 33
Friedhofssatzungen sind immer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu hinterfragen. Regelungen können begründet sein, etwa wenn sie die Standfestigkeit von Grabmalen betreffen. Es ist auch nachzuvollziehen, dass eine Beeinträchtigung der anderen Grabstellen zu vermeiden ist. So kann es sinnvoll sein, die Anpflanzung bestimmter Gewächse zu verbieten, etwa weil ein Baum in einigen Jahren zwar das eine Grab schmücken, zahlreiche andere aber verschatten lassen wird.
Rz. 34
Äußerst zweifelhaft sind Gestaltungsvorschriften hinsichtlich Gestaltungselementen, die nur optisch/emotional wirken. Ob ein Foto eines Verstorbenen oder die Abbildung seines Lieblings-Haustieres untersagt werden kann/sollte, nur weil es unüblich ist oder andere Friedhofsbesucher emotional berühren kann, erscheint mehr als fraglich.
III. Auseinandersetzung zwischen Angehörigen
Rz. 35
Unter Angehörigen gibt es Kontroversen darüber, wer über die Grabstelle bestimmen darf. Streitpunkte können beispielsweise die Gestaltung des Grabs, die Kostentragung sowie die Frage sein, wessen Urne bei einer Mehrfachgrabstelle noch beigesetzt werden darf. Auch wenn die Rechtsprechung sich meist nicht festlegt, ist nach hier vertretener Ansicht grundsätzlich die totenfürsorgeberechtigte Person auch zur Bestimmung in den Angelegenheiten des Grabes berechtigt. Die Bestimmung über den Umgang mit den sterblichen Überresten kann konsequenterweise nicht an der Friedhofsmauer enden.
Problematisch ist es, wenn Totenfürsorge- und Nutzungsberechtigter nicht identisch sind. Nach hier vertretener Ansicht sollte dem Totenfürsorgeberechtigten ein Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts zugebilligt werden, ggf. gegen Kostenerstattung. Damit wäre der Zivilrechtsweg einzuschlagen mit einer Klage auf Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts, welche eine Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger ist.
Rz. 36
Schwierig sind Auseinandersetzungen, wenn der Nutzungsberechtigte zwar totenfürsorgeberechtigt ist, aber gegen die Wünsche und Vorgaben des Verstorbenen verstößt. Gerichte lassen Klagen von Dritten oft zu, auch wenn deren Berechtigung offengelassen wird. Nach hier vertretener Ansicht können solche Prozesse von nachrangig Totenfürsorgeberechtigten geführt werden, denn sie würde bestimmen bzw. umsetzen dürfen, wenn der bisher Berechtigte wegfällt. Sein Wegfall ist zumindest insoweit anzunehmen, wie er den Vorgaben und Wünschen des Verstorbenen nicht folgt.
IV. Grabpflegekosten
Rz. 37
Nach weiterhin herrschender Meinung sind die Grabpflegekosten nicht vom § 1968 BGB umfasst und daher nicht vom Erben zu tragen. Relevant ist dieses Problem insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs (siehe unten Rdn 59–68).
Meist übernimmt derjenige die Grabpflege, der sich dazu sittlich oder emotional verpflichtet fühlt. Immer öfter wird versucht, das Pro...