Rz. 93
Anordnungen für die Bestattung selbst gehören nicht in eine letztwillige Verfügung. Diese wird grundsätzlich erst nach der Bestattung gelesen und oft erst noch viel später vom Nachlassgericht eröffnet.
In eine letztwillige Verfügung können und sollten besondere Kostenregelungen aufgenommen werden, wenn der Erblasser die Erben beispielsweise verpflichten möchte, die Kosten einer für seine Verhältnisse luxuriöse Bestattung zu übernehmen. Eine sehr strikte, weil im Ergebnis Enterbung androhende, Regelung kann wie folgt lauten:
Formulierungsbeispiel: Auflage für Bestattung und Grabpflege
Ich verpflichte meinen Erben, die von mir beim Bestatter (…) verfügten Bestattungsanordnungen nur in zwingenden Fällen (z.B. Schließung des von mir bestimmten Friedhofs) zu ändern, keinesfalls eine günstigere Bestattung durchzuführen. Zudem ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall ein Grabpflegevertrag für die Mindestliegezeit zu schließen und das Geld für die Kosten insgesamt zu bezahlen, ggf. an eine Treuhandstelle. Die Erbeinsetzung wird unter die Bedingung gestellt, dass der Erbe diese Verpflichtung befolgt.
Rz. 94
Wenn ein Testamentsvollstrecker auch totenfürsorgeberechtigt sein soll, kann das auch in eine letztwillige Verfügung aufgenommen werden. Um sein Recht zu belegen, muss der Testamentsvollstrecker über das Testament verfügen. Er müsste sogar schon das Amt angenommen haben. Eine (separate) Vollmacht für den Testamentsvollstrecker, in welcher auch über das Totenfürsorgerecht verfügt wird, ist wesentlich besser.
Rz. 95
Auch für Grabpflegeanordnungen ist die letztwillige Verfügung meist der richtige Ort. Eine sichere Regelung zur Grabpflege ist im Ergebnis nur mit einem zuverlässigen Testamentsvollstrecker möglich. Die meist als Gestaltungsmittel verwandten Auflagen werden so gut wie nie überwacht. Die Druckmittel zur Durchsetzung einer Auflage sind gering, wie auch das wirtschaftliche Interesse des Dritten. Auflagen wirken daher eher als Wünsche, was sinnvoll und ausreichend sein kann, dem Mandanten aber bewusst sein sollte.
Rz. 96
Die Benennung eines (professionellen) Testamentsvollstreckers für die Überwachung einer Grabpflegeauflage ist wiederum aufwendig und belastet den Nachlass dauerhaft mit Kosten. Es ist dann meist sinnvoller, den Testamentsvollstrecker mit der Organisation der Grabpflege zu beauftragen, der einmal einen Dauergrabpflegevertrag abschließt.
Rz. 97
Soll einer von mehreren Erben die Grabpflege übernehmen, kann es sinnvoll sein, ihm im Gegenzug ein bedingtes Vorausvermächtnis zukommen zu lassen. Er hat dann einen Vorteil von der Ausführung der Grabpflege, muss sich nicht über Jahre wegen der Kosten mit den Miterben auseinandersetzen und die Miterben haben durch die Bedingung ein Druckmittel bei schlechter Grabpflege.