Rz. 19

§ 788 Abs. 2 ZPO regelt die Möglichkeit der Festsetzung von Vollstreckungskosten:

 

(2) 1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. 2Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

 

Rz. 20

Ein Festsetzungsantrag nach § 788 Abs. 2 ZPO ist damit also keine Kunst und relativ leicht zu stellen. Man sollte auch zeitgleich mit dem Festsetzungsantrag die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (KFB) beantragen. Mit dem Festsetzungsantrag reicht man zum Nachweis die Vollstreckungsbelege in Kopie bei.

Der Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO hat viele Vorteile:

Das Forderungskonto wird nach rechtskräftigem KFB "abgespeckt", d.h., es werden anstelle der einzelnen Vollstreckungskosten nun die mit dem KFB festgesetzten Kosten aufgenommen.
Man spart Porto bei weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, da nicht mehr alle Belege mitgesendet werden müssen, sondern nur noch der KFB.
Die Akte wird als solche verschlankt. Belege sind jedoch nur dann zu entsorgen, wenn zum einen die Festsetzung rechtskräftig erfolgt und die Belege nicht anderweitig noch benötigt werden z.B. zum Nachweis des Zeitpunkts des Pfändungspfandrechts etc!
Die Vollstreckungskosten werden im KFB verzinst (Antrag nicht vergessen!).
Man erreicht evtl. durch diese Maßnahme die Wertgrenze für die Aufenthaltsermittlung nach § 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 3 ZPO für die Einholung entsprechender Auskünfte beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) und der gesetzlichen Rentenversicherung.
Man erreicht evtl. durch diese Maßnahme die Wertgrenze für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO im Rahmen der erweiterten Vermögensauskunft bei der gesetzlichen Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und beim Kraftfahrtbundesamt (KBA).
Man macht den Gerichtsvollzieher glücklich, wenn dem einzelnen Vollstreckungsauftrag nicht ein großer Stapel Vollstreckungsunterlagen beigefügt wird, sondern lediglich ein KFB.
 

Rz. 21

 

Hinweis:

Denken Sie rechtzeitig daran, einen solchen Festsetzungsantrag zu stellen. Ist der Schuldneraufenthalt erst einmal unbekannt, wird es schwierig, denn der Kostenfestsetzungsantrag muss dem Schuldner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ja zugestellt werden.

 

Rz. 22

Eine Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen bei Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO ist nicht ausreichend.

 

Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich ist eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 II RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.“[11]

 

Rz. 23

 

Büromäßige Behandlung:

Ein Antrag auf Festsetzung von Vollstreckungskosten bietet sich immer dann an, wenn ein Gerichtsvollzieher sich z.B. weigert, entsprechende Kosten mit beizutreiben, weil es diese nicht für berechtigt hält. Man kann durch einen solchen Kostenfestsetzungsantrag den oft unergiebigen Streit mit dem Gerichtsvollzieher vermeiden; Rechtspfleger haben hier oft eine größere Fachkunde. Sind die Kosten erst einmal rechtskräftig festgesetzt, muss der Gerichtsvollzieher diese auf Antrag des Gläubigers beitreiben.

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