Rz. 19

Register über Fahrzeuge,
Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen,
Gewährleistung Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz-Haftpflicht,
Gewährleistung Kfz-Steuerrecht,
Speicherung Halter- und Fahrzeugdaten.

Nach § 41 StVG können Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern angeordnet werden. § 41 Abs. 3 StVG ordnet eine Prüfung im Einzelfall an, ob trotz einer Übermittlungssperre die Daten übermittelt werden dürfen, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. Eine generelle Herausnahme bestimmter Stellen aus der Übermittlungssperre steht mit § 41 Abs. 3 StVG nicht in Einklang und ist daher rechtswidrig.[9]

[9] NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2016, 12 ME 122/16, juris.

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