Rz. 25

Ob eine Wettbewerbsvereinbarung den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB unterliegt, insb. mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung, hängt schließlich davon ab, wann die Vereinbarung abgeschlossen wurde. Ist dies zu Beginn oder während der Dauer des Arbeitsvertrages geschehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rz. 26

Die einschränkungslose Geltung der §§ 74 ff. HGB wird überwiegend auch dann bejaht, wenn das Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird (vgl. BAG v. 3.5.1994 – 9 AZR 606/92, DB 1995, 50; LAG Bremen v. 25.2.1974, LAGE § 74 HGB Nr. 9; Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 55 Rn 24). Auch ein lediglich wenige Monate oder Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Aufhebungsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot unterliegt daher den §§ 74 ff. HGB (vgl. auch Hoß, DB 1997, 1818, 1819).

 

Rz. 27

Umstritten sind die Fälle, bei denen das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung beendet wird. Teilweise sollen in solchen Fällen die §§ 74 ff. HGB nicht gelten (vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 77 m.w.N.; Bauer/Krieger/Arnold, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, Rn 576). Nach richtiger Auffassung spricht jedoch der Wortlaut der §§ 74 ff. HGB für die Anwendung derselben auch bei der genannten zeitgleichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses (vgl. Hoß, DB 1997, 1818, 1820). In diese Richtung gehen auch die Ausführungen des BGH in dem zitierten Urt. v. 3.5.1994 (DB 1995, 50: § 74 HGB ist anwendbar, "solange das Wettbewerbsverbot noch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Abwicklung vereinbart wird.").

 

Rz. 28

Nicht unbedenklich ist eine Klausel in einem Aufhebungsvertrag zum ordentlichen Kündigungstermin, in welcher der Arbeitgeber seine Zustimmung zu einer zeitlich früheren Beendigung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer nicht zu einem Wettbewerber wechselt, ohne für dieses Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung zu versprechen. Die Anhebung der ansonsten schon vereinbarten Abfindung um die "gesparten" Vergütungen für die restlichen Vertragsmonate (ganz oder teilweise) dürfte den Erfordernissen des § 74 Abs. 2 HGB nicht genügen (nicht eindeutig insoweit: Preis, Der Arbeitsvertrag a.F., S. 1453 Rn 222).

 

Rz. 29

Die §§ 74 ff. HGB finden keine Anwendung bei Aufhebungsverträgen oder Vergleichen, in denen rückwirkend die Wirksamkeit einer Kündigung festgeschrieben wird (vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 78; Hoß, DB 1997, 1818, 1820).

 

Rz. 30

Bei der Vereinbarung von Wettbewerbsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung nicht pauschal im Rahmen einer Abfindung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigen kann.

 

Rz. 31

 

Beispiel

In einem Streitfall hatten die Parteien einen Aufhebungsvertrag mehrere Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen und darin erstmals ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Arbeitnehmer erhielt für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung i.H.v. 540.000 DM netto. Ansonsten sah die Vereinbarung keine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbotes vor. Der Arbeitgeber machte geltend, dass diese Entschädigung bereits rechnerisch in die Abfindung eingeflossen sei. Das Gericht war anderer Auffassung und erklärte die Wettbewerbsvereinbarung für nichtig (vgl. BAG, 3.5.1994 – 9 AZR 606/92, DB 1995, 50).

 

Rz. 32

Es sollte daher in einem Aufhebungsvertrag zumindest fixiert werden, dass die genannte Abfindungssumme in einer bestimmten Höhe die Karenzentschädigung umfasst.

 

Rz. 33

Vereinbaren die Parteien erst längere Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages noch ein Wettbewerbsverbot, dann steht diese Vereinbarung nicht mehr in einem Sachzusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass auf diese Vereinbarung auch nicht die strengen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB anzuwenden sind, sondern allenfalls die §§ 138, 242 BGB. Auch das ist aber nicht unbestritten (vgl. dazu Wertheimer, BB 1996, 1714 ff.).

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