Rz. 25

Ausführliche Stellungnahmen zu den Abmahnerfordernissen siehe im Kapitel Wettbewerbsrecht (vgl. § 55 Rdn 2 ff.). Nachfolgend sollen daher lediglich die Besonderheiten einer presserechtlichen Abmahnung erörtert werden:

Anders als in den wettbewerbsrechtlichen Fällen kann bei einer Erstbegehungsgefahr – wie im Sachverhalt (siehe Rdn 24) geschildert – regelmäßig kein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden. Die bloße Vermutung, dass bestimmte Äußerungen veröffentlicht werden sollen, reicht regelmäßig nicht aus.[54] Im Ausgangsfall bleibt nichts anderes übrig, als den Beitrag abzuwarten.

 

Rz. 26

Auch im Presserecht gibt es keine Abmahnpflicht. Allerdings sind die Gerichte aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit (Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet, den Gegner anzuhören, ggf. auch erst im Rahmen eines Verfügungsverfahrens.[55] Diese Anhörung kann durch die Abmahnung ersetzt werden, wenn der Verfügungsantrag zeitnah nach Durchführung des Abmahnverfahrens eingereicht wird und die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit der Abmahnung identisch sind. Eine etwaige Reaktion des Abgemahnten ist dem Verfügungsantrag beizufügen.[56]

 

Rz. 27

Abmahnbefugt ist der Verletzte. Dazu gehören neben natürlichen auch juristische Personen, soweit diese in eigenen Rechten verletzt werden können. Der Unterlassungsanspruch ist höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar.

Abmahnverpflichtete sind der Verleger, der verantwortliche Redakteur, der Autor sowie sonstige an dem streitigen Beitrag Beteiligte. Die Verantwortlichkeit ist hier somit weitgehender als bei der Gegendarstellung (siehe Rdn 5).

In presserechtlichen Abmahnverfahren bietet sich die Vorformulierung einer Unterlassungserklärung an, deren Unterzeichnung allerdings nicht gefordert werden kann. Die Verpflichtung des Abgemahnten sollte in der Regel dahingehend formuliert werden, dass er sich verpflichtet, "in Bezug auf den Betroffenen wörtlich und/oder sinngemäß" die genauer bezeichneten Angaben nicht zu wiederholen. Dem Abgemahnten steht es aber frei, die vorformulierte Unterlassungserklärung auf das aus seiner Sicht erforderliche Maß zu reduzieren.

Auch im Abmahnverfahren gilt, dass nur rechtswidrige Äußerungen erfolgreich verboten werden können. Bei einem Bericht ist sorgfältig zwischen der Verbreitung wahrer Tatsachen (mit Ausnahmen zulässig), unwahrer Tatsachen (mit Ausnahmen unzulässig) und Meinungsäußerungen (mit Ausnahmen zulässig) zu unterscheiden (näher dazu siehe Rdn 36).

Die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Überwiegend wird die Regelgebühr zuerkannt. Der Unsitte, Gebühren dadurch zu generieren, dass bspw. Verlag und Autor oder der Verlag und die Online-Gesellschaft des Verlages wegen desselben Beitrags getrennt abgemahnt werden, hat der BGH in mehreren Entscheidungen eine Absage erteilt[57]. Gleiches gilt für die gesonderte Geltendmachung von Wort- und Bildbeitrag in demselben Artikel. Diese Fälle werden als eine Angelegenheit behandelt.[58]

[54] OLG Karlsruhe AfP 2008, 213; OLG Frankfurt AfP 2003, 63, 65; LG Köln AfP 2003, 173; LG Stuttgart AfP 2003, 471.
[58] BGH v. 2.10.2012 – VI ZB 68/11, ZUM 2013, 211; BGH AfP 2010, 571, 572; BGH AfP 2010, 573, 574; BGH AfP 2011, 162; BGH AfP 2011, 184, 186; siehe umfassend dazu Schlüter/Soehring, AfP 2011, 317 ff.

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