Rz. 11

Nahezu alle Gesetze schreiben für die Gegendarstellung die Schriftform sowie die eigenhändige Unterzeichnung der Gegendarstellung (vgl. z.B. § 11 PresseG NW) vor. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist nach den meisten Mediengesetzen nicht zulässig. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift resultiert aus dem Umstand, dass die Unterschrift selbst Teil der Gegendarstellung ist. Sie wird mitsamt der Gegendarstellung abgedruckt. Bei juristischen Personen ist die Unterzeichnung des Organs erforderlich (Satzungsregelungen zu Doppelunterzeichnungen oder der Möglichkeit gemischter Stellvertretung beachten!). Da es sich nach der herrschenden Meinung bei einer Gegendarstellung um die höchstpersönliche Erklärung des Betroffenen und zudem um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, verlangt die herrschende Rechtsprechung die erneute Zuleitung jeder Neufassung an den Abdruckverpflichteten, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt.[26] Umstritten ist, ob eine gefaxte oder als pdf übermittelte Gegendarstellung den Formerfordernissen genügt.[27] Das Erfordernis der Zeitnähe zu der Erstmitteilung spricht dafür, das Gegendarstellungsverlangen nicht noch durch weitere Formerfordernisse, die zudem nicht mehr zeitgemäß erscheinen, zu überfrachten.

[26] OLG Hamburg ZUM-RD 2011, 306, 307; OLG Köln NJW-RR 1990, 1119, 1120.
[27] Verneinend z.B. OLG Hamburg ZUM-RD 2011, 306, 307; Sedelmeier, AfP 2012, 345 ff.; a.A. OLG Bremen ZUM 2011, 416, 419 m.w.N; Wenzel, Kap 11 Rn 142; auf die örtliche Rspr. ist unbedingt zu achten.

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