An das
Landgericht _____
Klage
des _____ (Anschrift)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _____
gegen
den Verlag V GmbH, _____ (Anschrift)
– Beklagte –
wegen: Unterlassung und Zahlung
vorläufiger Streitwert: 100.000 EUR
Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,
1. |
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, mit einer Abbildung des Klägers für eine Fernsehzeitschrift wie nachstehend wiedergegeben zu werden und/oder werben zu lassen: (Einblendung) |
2. |
Auskunft darüber zu erteilen, seit wann, wo, in welchem Medium, mit welchem Verbreitungsgrad und mit welcher Häufigkeit ein Verstoß gegen die Nr. 1 erfolgt ist; |
3. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus Handlungen der in Nr. 1 bezeichneten Art entstanden ist und/oder noch entstehen wird; |
4. |
an den Kläger 100.000 EUR zu zahlen. |
Gründe:
Der Kläger ist der bekannte Fußballspieler F. Er ist Mitglied der Deutschen Nationalmannschaft. Im vergangenen September stellte der Kläger fest, dass eine Fotografie von ihm für das Cover und eine gleichartige Anzeigenkampagne einer neuen Fernsehzeitschrift der Beklagten verwendet wurde, ohne dass er darin eingewilligt hätte. Auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Klägers ließ die Beklagte mitteilen, der Kläger müsse als überragend bekannte Persönlichkeit eine Verwendung seiner Fotografien hinnehmen. Überdies setze sich die Anzeigenkampagne in satirischer Weise mit dem nur teilweise gelungenen Auftritt der Deutschen Nationalmannschaft während der Vorbereitungsphase zur EM auseinander.
vgl. Anlage K 2
Die Beklagte verkennt, dass der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823, 1004 BGB analog, § 22 KUG hat. Die Verwendung eines Bildes des Klägers ohne seine Einwilligung verstößt gegen seine Persönlichkeitsrechte. Die Beklagte verkennt, dass die Ausnahmeregelung des § 23 KUG nicht gegeben ist. Grundsätzlich fehlt ein schutzwürdiges Informationsinteresse bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist vorliegend der Fall. Das Bildnis des Klägers ist nur verwendet worden, um seinen Werbewert auszunutzen. Der Kläger übersieht dabei nicht, dass die Bildunterschrift in gewisser Weise auch eine Anspielung auf das Abschneiden der Deutschen Fußb...