Rz. 69

Der Verfahrensverstoß muss bestimmt behauptet und nicht nur als möglich bezeichnet werden, anderenfalls ist die Rüge unzulässig (OLG Hamm DAR 2011, 107).

An die Begründung der Verfahrensrüge werden strenge Anforderungen gestellt (OLG Zweibrücken DAR 2014, 42; OLG Braunschweig zfs 2014, 473; OLG Koblenz zfs 2014, 530).

 

Rz. 70

Hierzu ist zunächst einmal eine eingehende, auch negative Tatsachen einschließende Schilderung des Verfahrensganges erforderlich (BGH NStZ 2007, 117; 2007, 234). So muss der Betroffene z.B. bei der Rüge, es sei unzulässig im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden worden, auch behaupten, sein Widerspruch sei rechtzeitig bei Gericht eingegangen bzw. die gerichtliche Anfrage habe ihn nicht erreicht (OLG Koblenz NZV 1991, 441), während er beispielsweise bei einer Aufklärungsrüge zusätzlich noch dartun muss, welche Umstände das Gericht hätten veranlassen müssen, von einem bestimmten Beweismittel zur Klärung einer Sachfrage Gebrauch zu machen (BGHSt 23, 176).

 

Rz. 71

§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO und § 79 Abs. 3 Nr. 1 OWiG verlangen von dem Beschwerdeführer eine so genaue und vollständige Bezeichnung der den Mangel enthaltenen Tatsachen, dass das Beschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten allein schon anhand der Beschwerdeschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (OLG Karlsruhe VRS 81, 43; OLG Hamm DAR 2004, 662; OLG Bamberg NZV 2012, 148).

 

Rz. 72

Im Falle der Aufklärungsrüge muss er zusätzlich dartun, welche Umstände das Gericht hätten veranlassen müssen, von einem bestimmten Beweismittel zur Klärung einer Sachfrage Gebrauch zu machen (BGHSt 23, 176; KG DAR 2019, 391; OLG Köln DAR 2019, 399).

 

Rz. 73

 

Achtung: Akteninhalt ersetzt nicht Vortrag

Wurde die Verfahrensrüge nicht in der vorgeschriebenen Form ausgeführt, ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sich aus der Akte ergeben sollte, dass das rechtliche Gehör tatsächlich verletzt worden ist (KG VRS 83, 428).

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