Rz. 15

Der entscheidende Unterschied zur Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG besteht darin, dass ein Rechtsverstoß allein noch nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde führt. Der Beschwerdeführer muss vielmehr noch einen besonderen Rechtsbeschwerdegrund geltend machen können, d.h., er muss begründen können, warum die von ihm angesprochene Rechtsfrage einer Klärung durch das Oberlandesgericht bedarf.

 

Rz. 16

Einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht bedarf eine Rechtsbeschwerde indessen nur, wenn sie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglicht (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; OLG Düsseldorf NZV 2010, 262). Die Zulassungsrechtsbeschwerde dient nämlich nicht der Einzelfallgerechtigkeit, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob die Rechtsbeschwerde im Ergebnis Erfolg hätte (OLG Düsseldorf DAR 2000, 176; OLG Oldenburg DAR 2013, 512).

a) Fortbildung des Rechts

 

Rz. 17

Das Recht wird fortgebildet, wenn bei der Auslegung von materiellem bzw. Verfahrensrecht oder bei der rechtschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen sind (BGHSt 24, 15; OLG Düsseldorf NZV 2001, 47).

b) Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

 

Rz. 18

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur erforderlich, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung, vor allem der des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks, entstehen würden. Besteht dagegen zu der aufgeworfenen Frage bereits eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung oder handelt es sich lediglich um einen im Zusammenhang mit tatsächlichen Feststellungen begangenen Fehler des Richters (OLG Oldenburg DAR 2016, 39), wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Nach früherer Rechtsprechung (OLG Oldenburg DAR 2013, 512) sollte die Rechtsbeschwerde auch dann nicht zugelassen werden, wenn allein aufgrund eines Hinweises im Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichtes davon ausgegangen werden konnte, dass der Amtsrichter den gleichen Fehler nicht nochmals wiederhole. Jetzt lässt die Rechtsprechung die bloße Vermutung nicht genügen, eine entsprechende Annahme muss vielmehr auf konkrete Anhaltspunkte gestützt werden können (BVerfG StV 2017, 729; OLG Oldenburg DAR 2019, 161).

 

Rz. 19

Eine sich nur auf einen Einzelfall auswirkende Fehlentscheidung gefährdet dagegen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich nicht, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15; OLG Düsseldorf StraFo 1997, 215).

 

Rz. 20

Nicht einmal Verfassungsverstöße, wie die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung des letzten Wortes, müssen eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung darstellen (OLG Düsseldorf DAR 1997, 409). Eine solche Rechtsbeschwerde könnte übrigens ohnehin nur zulässig sein, wenn in der Begründung vorgetragen wird, was der Betroffene in seinem letzten Wort über seine im Urteil verwertete Einlassung und das sonstige Verteidigungsvorbringen hinaus vorgebracht hätte (BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf NZV 1997, 531; OLG Karlsruhe DAR 2005, 694).

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