Rz. 11

Die Zulassungsrechtsbeschwerde soll nicht der Einzelfallgerechtigkeit dienen (OLG Oldenburg NZV 2007, 316; OLG Düsseldorf NZV 2010, 262), sondern nur die Klärung der über den Einzelfall hinausgehenden und für die allgemeine Rechtsanwendung bedeutungsvollen Rechtsfragen ermöglichen. Ob die Rechtsbeschwerde selbst Erfolg hätte, spielt nach h.M. bei der Frage der Zulassung keine Rolle (z.B. OLG Düsseldorf DAR 2000, 176; OLG Oldenburg DAR 2013, 512).

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